Zweitor Abschnitt. Die Anfange der Geheimen Hofkammer (1684—97). 49
Karfürst abwesend war, aber auch, nur, wenn er gemeinsam mit demStatthalter und in seiner Gesamtheit auftrat 1 . In der regulärenPraxis war diese Bestimmung, die sieh mehr auf Fälle dringenderNot bezog, ohne Bedeutung, da der Hofkammerpräsident in solchenZeiten in fortlaufender Korrespondenz mit dem Herrscher stand 2 .Auch sie also konnte die fortschreitende Verdrängung der alten Be-hörde durch die neue nicht aufhalten.
Im Grunde kam diese Wandlung recht eigentlich dem kollegia-lischen Princip zu Gute. Denn wenn in der Behörde, in der dieKammersachen früher im Hin und Wieder einer Plenarberatung er-wogen worden waren, dies Verfahren schon längst nur noch demBuchstaben nach hatte beibehalten werden können, so gelangte esjetzt in den Beratungen der Hofkammer dem Wesen nach wiederzur Geltung.
Denn ebenso konsequent, wie auf die Wahrung der Autorität derneuen Behörde nach unten und oben und auf die Vermehrung undBefestigung ihrer Kompetenzen, war Knyphausen auf die Durchführungeines grundsätzlich kollegialischen Geschäftsganges innerhalb der alsoerweiterten Grenzen bedacht gewesen. „Mit und neben" dem Hof-kammerpräsidenten sollten die Räte über alle an die Behörde ge-langenden Sachen beraten und beschliefsen, so hiei's es in ihrerBestallung 3 . In der Verordnung über die Einsetzung der Hofkammer,in der die Modalitäten für die Erledigung ihrer Aufgaben im ein-zelnen festgesetzt waren, war jedes Wort ziemlich vermieden, aus demsich irgend eine Prärogative des Präsidenten hätte herleiten lassen.Die bei dem Kurfürsten einlaufenden Sachen — denn die traditionelleAdressierung aller Aktenstücke an den Kurfürsten wurde noch nichtaufgegeben — sollten nicht an den Vorsitzenden, sondern an dasKollegium weiter gehen. Nachdem sie von diesem beraten, sollteKnyphausen sie zwar in der Regel allein zum Vortrag bringen, so-bald es sich aber um speciellere Angelegenheiten handelte, sollte auchder referierende Rat vor dem Kurfürsten erscheinen. War die Ent-
1 Bestallung von Andreas Lindtholz zum Geheimen Kammerrat vom 28. April16 §9 (s. u. Akten Nr. 12).
2 S. den Bericht Knyphausens an den Kurfürsten (0. D.), der als einzigeserhaltenes Beispiel eines solchen laufenden Geschäftsberichtes abgedruckt ist (u.Akten Nr. 11).
3 Bestallung von Lindtholz vom 28. April 1689 (s. u. Akten Nr. 12).
,T rt. u. Alrtenst. z. G. d. Kurf. Friedr. Willi. N. F. I. 4