Zweiter Abschnitt. Die Anfänge der Geheimen Hofkammer (1684—97). 47
alle Sachen, in denen der Bescheid des Kurfürsten eingeholt werdenmufste, zuerst an ihn gesandt und dann von ihm zum Vortrag ge-bracht werden sollten. Jetzt aber ward er geradezu zum Mitgliedder Hofkammer designiert 1 .
Dennoch handelte es sich hierbei schwerlich um eine Ver-mehrung der Kompetenzen des Geheimen Rates, sondern die Ab-sicht Friedrichs ging sicherlich dahin, dafs Danckelmans persön-licher Einfiufs auf die Verwaltung dadurch auch einen formellen Aus-druck erhalten sollte. Der mit Arbeiten überlastete Mann hatübrigens schwerlich davon häufiger Gebrauch gemacht, war er ja dochauch so in vollem Einverständnis mit Knyphausen, und auch seineErnennung zum Oberpräsidenten, die ihm, wie alle Ressorts, auch dasder Finanzen untergab 2 und damit eher das alte Verhältnis von1688 wiederherstellte, mag daran kaum etwas geändert haben. Sowenig also diese Mafsnahme als ein Produkt rückläufiger Tendenzenaufzufassen ist, so wenig wird man verkennen können, dafs im Gegen-teil die Macht des Geheimen Rates auf diesem Gebiet, so viel vonihr überhaupt noch die Rede sein konnte, durch die neue Institutionwiederum eingeschränkt wurde. Freilich kam es noch nicht zu völligerEmanzipierung, noch immer wurden alle aufserordentlichen Mai's-nahmen, wichtige Ernennungen, alle organischen Veränderungen undauch von laufenden Geschäften diejenigen, die irgend ein Abweichenvon der gewohnheitsmäfsigen Praxis involvierten, im Geheimen Ratvorgetragen, von letzterer Kategorie beispielsweise die Frage, ob einemkurfürstlichen Beamten, der darum nachsuchte, eine Domäne ver-
1 Verordnung über die Einsetzung der Hofkanimer, o. D. (s. u. Akten Nr. 9).
2 In einem Konzept seiner Bestallung, das freilich nicht ausgefertigt wurde,aber doch eine Anschauung gicbt von dem ihm zugeschriebenen Kompetenzbereichund deshalb von Wert ist, heifst es, er werde „zu einem Obristen PräsidentenUnseres Geheimen Eats und aller in Unserm Kurfürstlichen Hause, bei UnsermHoffe und in Unsern sämptlichen Landen vorgehenden Etats-, Religions-, Justiz-,Krieges-, Kammer-, Lehns-, Jagd-, Landschaft-, Grenz-, Münz- und allen anderenSachen und Verrichtungen, auf Art und Weise, wie der verstorbene Freiherr vonSchwerin solche Charge .. . verwaltet," ernannt. (Abschrift eines Konzepts seinerBestallung zum Oberpräsidenten vom 26. Juli [3. Aug.] 1695.) Sie hat sich dochnoch gefunden; meine frühere Angabe (Schmollers Forschungen VIII 4 [1889]s - 25 Anm. 5) ist also dahin zu berichtigen, während meine dort ausgesprocheneVermutung über das von Droysen (Geschichte der Preufsischen Politik IV l at 1 872] S. 289, Anm. 176) benutzte Aktenstück sich bestätigt, der von ihm citiertePassus findet sich nicht in dem Konzept.