46 !• Buch. 1. Kap. Die Geheime Hofkammer und ihre Vorläufer.
Kassenkontrolle die Rede, die der Hofkammerpräsident den Amts-kammern gegenüber ausüben sollte, von einer eigentlichen auf dengesamten Bereich ihrer Thätigkeit sich erstreckenden Unterordnungwurde zum mindesten nicht ausdrücklich gesprochen; noch wenigerwar sie natürlich verwirklicht. Der erste Artikel der neuen Dienst-anweisung aber lautete dahin, dai's die Provinzialkammern durchdie Centralbehörde fleifsig beaufsichtigt, zur gewissenhaften Be-obachtung ihrer Pflicht angehalten und im Übertretungsfalle getadeltwerden sollten; persönliche Inspektionen waren vorgesehen. DasKassen- und Etatswesen, dem man früher noch die meiste Sorgfaltzugewandt hatte, ward jetzt noch exakter und detaillierter geregelt,noch mehr 'unter die Kontrolle der Centralstelle gestellt. Man gingauf diesem Gebiet, wie auf dem der eigentlichen Domänenverwaltungbis an die äufserste Grenze der Centralisierung: nicht allein dieKassenführung der Amtskammern, sondern auch die der ihnen unter-gebenen Domänenämter sollte fortwährend von der Hofkammer be-aufsichtigt, kein Pachtvertrag, keine Veräufserung, keine Pacht-, jaselbst keine Unterthanenremission ohne ihre Genehmigung Gültigkeiterlangen, Lagebücher und Anschläge von jeder Domäne sollten beiihrer Registratur aufbewahrt werden.
Auch nach oben hin wurde in bestimmten Punkten die Autoritätder Behörde ausdrücklich vor Eingriffen gesichert. Sollte ein Mitgliedzur Inspektion in die Provinz geschickt werden, so sollte der Hof-kammer freistehen, darüber eine kurfürstliche Resolution zu extra-hieren oder nach eigenem Gutdünken zu verfahren. Jede Neubesetzungeiner Stelle im Bereich der Kammerverwaltung sollte ihr zunächstmitgeteilt und ihr Gutachten darüber eingeholt werden. Die andrenKanzleien wurden angewiesen, durchaus keine Kammersachen ihrer-seits zu expedieren 1 .
Der Zusammenhang mit der obersten Staatsbehörde ward imPrincip nicht gelockert, ja er wurde scheinbar noch dadurch befestigt,dafs der leitende Minister in das Kollegium der Form nach eintrat.Danckelman war schon zu Beginn der Regierung, als der Kurfürstden bestehenden Status der Organisation lediglich gutgeheifsen hatte 2 ,als ein Mittelglied zwischen den Kurfürsten und die Centralstelle derKammerverwaltung gestellt worden: es war angeordnet worden, dafs
1 Verordnung über die Einsetzung der Hofkammer, o. D. (s. u. Akten Nr. 9).
2 Undatierte Verordnung (s. u. Akten Nr. 7).