Zweiter Abschnitt. Die Anfänge der Geheimen Hofkammer (1684—97). 45
von dem Geheimen Eate loszulösen. Dies Band war auch jetzt nochnicht völlig zerschnitten, wohl aber gelockert, und in dem Bestreben,die Autorität der Centralstelle seiner Verwaltung zu vermehren, fandKnyphausen nach dieser Seite nur noch geringen Widerstand. Umso weniger zögerte er, ihr die Verfassung zu geben, die alle oberstenBehörden nicht nur, sondern auch die mittleren Instanzen besafsenund die nach der Anschauungsweise der Zeit die beste Gewähr füreinen geregelten Geschäftsgang bot. Dafs seinen Räten dadurch zu-gleich eine angesehenere Stellung in der Beamtenhierarchie zuteilwurde, konnte der Autorität der Behörde nur nutzen.
Der Knyphausen sehe Vorschlag ward ohne jede Verkürzung an-genommen. Ende April erging die Verordnung über die Einsetzung derGeheimen Hofkammer 1 — diesen Namen erhielt die neue Behörde 2 —;eine ausführliche Dienstanweisung, die sich durchaus auf die Denk-schrift vom 13. Februar gründete, folgte 3 .
Von den früheren Urkunden dieser Art unterschied sie sichschon dadurch vorteilhaft, dafs hier zum erstenmal das Geschäfts-gebiet der Kammerverwaltung genau umschrieben wurde. Die Can-stein erteilte Instruktionen von 1659 und 1669 hatte allerdings aufser denDomänen auch die Zölle, die Aufsicht über den Handel, das Kredit-und das Münzwesen als zu seinem Ressort gehörig namhaft gemacht.Dies aber war das einzige Mal gewesen, dafs man je früher der übrigenDienstzweige gedacht hatte; jetzt wurden zu ihnen noch die Bergwerkeund die Strombauverwaltung gefügt; die Handelspolitik, für die in-zwischen besondere Organe in den Kommerzkollegien eingesetzt, aber auchschon wieder abgeschafft worden waren 4 , wurde wieder miteinbezogen.
Den Provinzialbehörden gegenüber wurden jetzt, in schneidendemGegensatz zu dem überaus lockeren Subordinationsverhältnis derfrüheren Verwaltungsperioden, centralistische Grundsätze der straffstenArt zur Geltung gebracht.
Selbst in der letzten generellen Instruktion für die Leitung derKammerverwaltung, der von 1678, war wohl von einer Rechnungs- und
1 S. u. Akten Nr. 9,
2 Für die Behauptung Isaacsohns (II S. 257), man habe schon vorher voneiner Hof kammer gesprochen, ist mir kein Beleg bekannt.
3 Undatiert (s. u. Akten Nr. 10).
4 S. Meinardus, Beiträge zur Geschichte der Handelspolitik des GrofsenKurfürsten (Hist Zeitschr. LXVI [1891] S. 444 ff).