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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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18 I. Buch. 1. Kap. Die Geheime Hofkammer und ihre Vorläufer.

plant wurde, eine führende Rolle zuerteilen wollte. Nach demsehneilen und wenig glänzenden Ende, das dies Intermezzo genommen,lag dem Ehrgeizigen nichts näher, als nach den Lorbeeren, die ihmmit dem Seh wert in der Hand zu erringen versagt war, nun in derToga zu streben. Er trat in den Geheimen Rat ein und hat in derThat wenige Monate darauf 1 eine völlige Umwälzung in der ganzenCentralverwaltung herbeigeführt.

Er begann damit, im Geheimen Rat die Einteilung in Decer-nate einzuführen 2 , deren Mangel bisher seine Entwicklung zu einerwirklichen Centralbehörde am allermeisten gehemmt hatte. Nochgröfsere Sorgfalt aber wandte er 3 im besonderen der Finanzverwal-tung zu. Sie ward nicht als eines von den neuen Ressorts behandelt,sondern für sie ward eine Speeialkommission eingesetzt, das Kollegiumder Staatskammerräte.

Am selben Tage, an dem die Geheimeratsordnung erging, wardauch für die neue Behörde eine umfassende Instruktion erlassen 4 .Wenn nicht ausdrücklich, so doch implicite ward darin ihr Charakterals der einer Centralstelle definiert 5 ; die grofse materielle Reform,

1 Seine Geheimeratsbestallung ist vom 16. Sept. (Cosmar und Klap-rotb, Der Königl. Preussische und Churfiirstl. Brandenburgische Wirkliche Ge-heime Staats-Kath [o. J. = 1804] S. 356), die Geheimeratsordnung vom 4. Dez.1651 (Isaacsohn II S. 111) datiert.

2 Geheimerats-Ordnung vom 4. Dez. 1651, abgedruckt bei Isaacsohn IIS. 359.

8 Dafs auch diese Institution von Waldeck angeregt wurde, ergiebt sichaus der Denkschrift, auf die die Reform überhaupt zurückging. Es heifst darin,der Kammerstaat und Ökonomiesachen wären etzlichen fieifsigen, treuen und desWerks erfahrenen Leuten aus denen Räten selbst zu kommittieren, dieselbe mitnötiger Instruktion zu versehen, alle Jahr zu verschiedenen Malen wegen ihresThuns Relation und Rechenschaft geben zu lassen, die alten Rechnungen vorzu-nehmen und abzuthun" u. s. w. (Excerpt bei Rauchbar, Leben und Thaten desFürsten Georg Friedrich von Waldeck I [1870] S. 35).

* Unter dem 4. Dezember 1651 (abgedruckt bei Isaacsohn, Die Reformdes kurfürstlich brandenburgischen Kamnierstaats 1651/52, Zeitschrift tür preufsischeGeschichte und Landeskunde XIII [1876] S. 190 ff.).

5 Artikel 22:damit nun obiges alles zu TJnserm Besten und Nutzen destoehe und richtiger zu Werk gesetzet werden möge, sollen alle Bediente bei UnsrerKammer wie auch andre, deren sie sich zu diesem Zweck gebrauchen, befehligtsein, ihnen . . . dergestalt an die Hand zu gehen, wie es Unser Dienst erfordert."Dafs damit nicht nur die märkischen Kammerbeamten gemeint sind, erhellt ausArt. 14:Ferner soll ihre vornehmbste Charge nun diese sein, dass sie aus allenUnsern Landen gewisse Nachricht von allen Unsern Ordinär- und Extraordinar-einkommen . . . beibringen" und vielen ähnlichen Stellen. (Ebenda S. 193 f.)