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1 (1895) Die Centralstellen der Kammerverwaltung. Die Amtskammer, das Kassenwesen und die Domänen der Kurmark
Entstehung
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14 I. Buch. 1. Kap. Die Geheime Hofkammer und ihre Vorläufer.

sowohl, wie die Geheimen Räte. Nur mochten zuweilen mancheGeschäfte auch einzelnen Räten direkt zur Bearbeitung übergehenwerden, ohne Inanspruchnahme des Plenums. Dies Verhältnis wardaber ganz wesentlich verschoben, sobald der Kurfürst nicht in Berlinwar, was lange Zeit hindurch währte, in dem ersten Jahrzehnt seinerRegierung zum Beispiel acht Jahre 1 . Der Geheime Rat schrumpftedann zu einer märkischen Provinzialbehörde zusammen, die allerdingsfür diesen Bereich mit gröfseren Kompetenzen ausgestattet war. So-viel die Finanzverwaltung angeht, wurde er in der Instruktion vom12. April 1641 angewiesen 2 , die späterhin wiederholt wurde, denbeiden Amtskammern, der köllnischen und Küstriner, die eigentlichenVerwaltungsgeschäfte zu überlassen und sie, wenn sie es bogehrensollten, zu unterstützen. Da indessen die Geheimen Räte doch vielfachKammerangelegenheiten au sich zogen, so blieb das Verhältnis zuden beiden märkischen Kammerverwaltungen im grofsen und ganzendasselbe, wie zur Zeit der Anwesenheit des Kurfürsten 3 . Eine Ein-sendung der von dem Geheimen Rat erteilten Bescheide an denKurfürsten zur Kenntnisnahme oder zu eigenhändiger Unterschriftwurde im Princip nicht beliebt 4 . Doch hat es an Abweichungendurchaus nicht gefehlt 5 . Ja bisweilen ist der Geheime Rat in

1 S. Ledebur, Schauplatz der Thaten oder Aufenthaltsnachweis des Kur-fürsten Friedrich Wilhelm des Grofsen (1840) S. 4 f. eine zwar auf beschränkterund zum Teil mangelhafter Grundlage beruhende und deshalb im einzelnen viel-leicht nicht ganz zuverlässige, aber noch heute unentbehrliche Zusammenstellung.

2 Artikel 10 (Prot. u. Rel. I S. 227 f.).

3 S. z. B. die Berichte der Geheimen Räte an den Kurfürsten vom 16. Juni,19. Juli 1641 (ebenda I S. 284), in denen sie als vorgesetzte Behörde der Amts-kammer erscheinen. Die Ämterakten ergeben, dafs die Geheimen Bäte auchwährend der Abwesenheit des Kurfürsten sehr oft mit Kammersachen befafstworden sind, so dafs die Differenz zwischen diesen Zeiten und denen der An-wesenheit des Herrschers zum mindesten nicht grofs ist und dafs vollends voneiner völligen Selbständigkeit der Amtskammer nicht gesprochen werden kann. DerInstruktion vom 12. April 1641, aus der sie gefolgert werden kann, entsprach diePraxis eben nicht ganz.

4Alle Schreiben, so an Unsere Stände, Diener und Unterthanen abgehenwerden, sollen in Unseren Namen ausgehen und dennoch von Sr. Lbd. [dem Statt-halter] subskribieret werden, wozu Sich Se. Lbd. auch Unsers Sekrets zu gebrauchen".Instruktion vom 12. April 1641 (ebenda I S. 216 f.).

8 S. den Bericht von Stripe und Seidell an den Kurfürsten vom 24. März1641 (ebenda I S. 193). Einmal überschicken Statthalter und Geheime Rätedem Kurfürsten einen Vorschlag der Amtskammer mit dem ausdrücklichen Zusatz,dafs er vondero hohen Person selbst" beschieden werden möge, woraus zugleich