Erster Abschnitt. Die behördenlose Zeit (1640—51). 13
Man sieht, de jure war der Kurfürst in der That sein eigenerFinanzminister: die aufsermärkischen Behörden erkannten nur ihnselbst als ihnen vorgesetzt an, soweit sie überhaupt in seiner Abwesen-heit Kammersachen an ihn gelangen liefsen, und auch die märkischenwaren dem Geheimen Eat nicht ausdrücklich unterstellt. Doch daer begreiflicher Weise nicht einmal die wichtigeren, geschweige denndie laufenden Geschäfte selbst zu erledigen gewillt war, und daihm zunächst zur Seite der Geheime Rat stand, so mufste dieCentralbehörde de facto doch auch dieses wie alle anderen Ressortsbeeinflussen. Es erhebt sich die Frage: in welchem Verhältnis standsie überhaupt zum Herrscher?
Man wird den Geheimen Rat dieser Zeit nicht als Central-behörde der gesamten Staatsverwaltung etwa im Sinne des heutigenMinisteriums bezeichnen dürfen. Dazu war die autokratische Stellungdes Herrschers selbst seinem Beamtentum gegenüber doch viel zustark ausgeprägt: es hatte lediglich beratende Funktionen, die derKurfürst überdies in jeder einzelnen Sache in Anspruch nehmenkonnte oder nicht, je nach seinem Belieben. Wie sehr der GeheimeRat von diesem abhing, trat zur Evidenz hervor, sobald der Kur-fürst abwesend war.
Residierte der Kurfürst in der Hauptstadt, so mochte das Grosaller eingehenden Sachen, insonderheit die laufenden Verwaltungs-angelegenheiten — die die Finanzen betreffenden alle, märkische 1wie aufsermärkische — unter die Geheimen Räte verteilt werden,im Plenum erledigt und dann dem Kurfürsten zur Unterschrift vor-gelegt werden, die rein formell war, falls er der betreffenden Sitzung bei-gewohnt hatte, und seine definitive Beschlufsfassung bedeutete, wenndies nicht der Fall gewesen war. Ein Kabinett gab es nicht; die Ge-heime Kanzlei war nur das ausfertigende Bureau für den Kurfürsten
Auf Grund zahlreicher Belege in den Ämterakten möchte ich nicht an-nehmen, dafs der Kurfürst märkische Amtskammersachen nur in einzelnen Fällenan den Geheimen Bat brachte. Das geschah vielmehr sehr häufig, wie übrigensauch vielfach die Protokolle ausweisen (Protokolle und Relationen desBrandenburgischen Geheimen Rates aus der Zeit des Kurfürsten Friedrich Wilhelm,herausg. von Meinardus I [1889] S. 606 ff. und öfters sonst, vergl. jedoch». LXXXIV), und, soweit abzusehen ist, überhaupt dann, wenn dem Kurfürstenselbst eine Kammersache zugegangen war. Nur dies möchte ich dahin gestellt seinlassen, ob nicht auch manche Stücke von einzelnen Geheimen Bäten erledigtworden sind, ohne im Plenum vorgelegt zu werden.