12 I" Buch. 1. Kap. Die Geheime Hofkammer und ihre Vorläufer.
hörten \ dafs die eigentlichen Kammerbeamten mithin nur deren aus-führende Organe waren und dafs in der klevischen Amtshammer vonsechs Mitgliedern drei Regierungsräte waren 2 , unter ihnen derKammerpräsident. In beiden Territorien unterstüzten also schon dieInstitutionen die Tendenz der einheimischen Behörden, die Kammer-sachen möglichst unabhängig zu bearbeiten, sie selbst dem Kurfürstenso viel, als nur anging, vorzuenthalten.
Gesündere Verhältnisse herrschten in den märkischen Stamm-landen: in der Neumark führte der Kanzler, der Präsident der Re-gierung , zwar auch in der Kammer den Vorsitz 3 , aber zu ihr ge-hörten nicht noch andere Regierungsmitglieder, und der Kammermeisterkorrespondierte direkt mit dem Kurfürsten 4 . Die kurmärkische Amts-kammer endlich, die völlig unabhängig war, stand ebenfalls in un-mittelbarem Verkehr mit dem Herrscher. Wenn auch die erste In-struktion 5 für den Geheimen Rat dem Kollegium an zweiter Stelleunter allen Angelegenheiten der Landesverwaltung 6 die Fürsorge fürdas Kammergut zur Pflicht gemacht hatte, so war doch von vorn-herein seine Kompetenz der Kammer gegenüber in feste Grenzen ge-wiesen: das Resultat war, dafs der Geheime Rat zu den märkischenKammersachen im wesentlichen keine andere Stellung einnahm, alszu allen anderen dem Kurfürsten zur Entscheidung vorgelegten An-gelegenheiten.
1 So noch nach der Verfassung von 1661, Abschnitt „Von der Ökonomie".Zeitschrift für preufsische Geschichte und Landeskunde XI (1874) S. 54 f.
2 S. Isaacsohn, Geschichte des preufsischen Beamtentums 11(1878) S. 847.8 Ebenda II S. 349.
* S. Zitelmann, Statistische Nachrichten über den Regierungsbezirk Frank-furt II (1863) S. 148 ff.
6 Vom 13. Dec. 1604, abgedruckt bei Isaacsohn II S. 23 ff.
6 Stölzels (Brandenburg-Preufsens Iiechtsverwaltung und Rechtsverfassung I[1888] S. 295) These, der Geheime Rat sei nur zur Erledigung der auswärtigenAngelegenheiten geschaffen worden, wird man nicht acceptieren können. Punkt 4, 7,8, 9 der Instruktion von 1604 weisen ihm ausdrücklich die Kirchen-, Finanz-,allgemeine und Kriegsverwaltung zu. Stölzel bezieht sich nur auf die Einleitungdes Schriftstückes, die den klaren und gar nicht mifszudeutenden Worten des so-eben aufgeführten Paragraphen gegenüber doch nicht ins Gewicht fallen kann.Überhaupt wird man nie vergessen dürfen, dafs auch bleibende Ordnungen dieserZeit durchaus von den Bedürfnissen des Augenblicks eingegeben sind und daherdiese besonders betonen. Im übrigen spricht der Kurfürst auch im Eingang zu-erst von seinen landesobrigkeitlichen Pflichten überhaupt, ein Passus, den man ohneZwang auf die allgemeine Landesverwaltung beziehen könnte, wenn man nur aufdie Einleitung angewiesen wäre.