cxvjmen mögen / daran vns gelegen / oder dardurch vnser Hochheit vndGerechtigkeit/ es sei auff den grenitzen oder sonst verkurtzt vnd vn-derzogen.Dergleichen ob vnsere Ambtleuthe / Beuelhabere vnd Vnder-thanen vnsern Policey / Ambts vnd andern Ordnungen / gemeinenEdicten vnd beuelchen nachkomen.Die Bruchten von den verpeenten verträgen / eingefordert.Vnsere Vnderthanen vndertruckt.Vnsere Gerichter geschmehet.Gericht vnd Recht zu geburlichen zeiten nit gehalten weren.Vnd was sonst weiters in dieser vnser Ordnung wie vurschr-begriffen vnd gesetzt/ solches alles soll er wie es von jederman gehal-ten vnd volnzogen/ auch was dargegen furgelauffen/ schrifftlichvnd mit gutem vnderscheidt vnd bericht aller vmbstende vnd gele-genheit in vnsere Cantzley vbersenden/ damit wir folgentz vnsermProcuratori Fiscali in solchen sachen die notturfft/ wie sich zu Rechteigen vnd gebüren soll / furzustellen / vnd zur endtschafft zubringen /beuelch zukomen / oder aber sonst maß vnd ordnung darinen gebenlassen mögen.Was neben obgesetzten articulen sich ferner notturfftiglich zutragen mochte / das in gemeltes vnsers Landtschreibers beuelch ge-hörich/ vnd wir jme zuuerrichten vnuerletzt seines Bruchten ver-hörs aufferlegen wurden / soll er sich darinen wie sich gebürt / nachempfangenem vnserm beuelch auch gehorsamblich vnd fleissig!ten vnd erzeigen.Nachdem wir auch ein zeither / das auff den gehaltenen Bruch-ten verhören nit allein allerhandt vnrichtigkeit/ sondern auch sonstvnnuße zerungen vnd vncosten auffgetrieben worden / vermerckt.wollen wir die vnd hiedurch vnd hinfurter abgeschafft haben/ vnddamit
Druckschrift
Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
CXVI
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten