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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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CXV
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exves gebessert werde.Nach geendigtem Bruchten verhör/ sollen vnser Ambtman/Landtschreiber vnd Vogt, Richter Scholtheiß oder andere Die-ner/ wie oben/ nit von einander scheiden/ es seien dan vorhin dieBruchten zettulen dreifachig gefertigt/ vnd durch gerurte Ambt-man, Vogt vnd Richter oder andere vnsere Diener, wie oben, vndLandtschreiber vnderzeichent / dern einer vnserm Beuelchaber dieBruchten darnach wissen einzuforderen / gelassen / den zweiten derLandtschreiber vor sich behalten/ vnd der dritte durch jnnen in negstfolgendem Monat nach verhörten Bruchten desselben Ambts invnsere Rechencammer vberschickt werden soll / Vnd soll vnser Land-schreiber verschaffen / das in solchen zettulen die er in vnsere Rech-encammer vberschickt/ nit allein das Bruchten geldt verzeichnet,sondern auch mit angemeldt vnd gesetzt werde die straffwürdigethat eines jeden Bruchthafftigen / vnd warumb derselb so hoch oderso gering gebruchtet worden / sambt allen vmbstendenEr soll bei vnsern Beuelchabern jedes Ambts daran sein / vndsie erinneren / das sie sobaldt die Bruchten verthedigt / mit einfor-derung des Bruchten geldts nit saumig / sondern dasselbig anstundtinmahnen/ also das vber einen Monat negst nach verhörten vndverthedigten Bruchten alles empfangen/ eingebort/ vnd vort vn-serm Burggreuen zu Dusseldorff N. oder dahin wir es sonst ver-ordnen lassen / vberlieffert seie.Wan er die Bruchten zettulen auß jederm Ambt vberschickt/soll er in einer besonderer verzeichnuß darneben in vnser Cantzleymit vbersenden/ was er sich in demselben Ambt auff obgemelte ver-scheidene straffwürdige puncten erkundigt vnd erfaren / als ob derort etliche befunden / die vns auß gnugsamen inditiis vnd anzeigun-gen ex officio furnemen zulassen / zustehen solte.Ob etliche durch erbietung jre sach mit Recht zuuerthedigen,hiebeuor derhalb vnser gleid zum Rechten erlangt/ vnd gleichwolldieselbige mit Recht nit furgenomen/ vnd die zeit des gleidts ab-lauffen lassen / vnd was er jm Bruchten verhör vnd sonst verne-menK 4