cævidamit gleichwoll vnsere Ambtleuthe / Landtschreiber vnd Beuelha-ber nach gelegenheit dieser theurer zeit der notturfft vnd gebür nachverpfleget werdenSo solle hinfurter denen / welchen Pferdt bei den Bruchtenverhör zuhalten zugelassen / taglichs / alßlang das Bruchten ver-hör wehret / vor jedes Pferdt vnd Diener ein goltgulden zugelegt /vnd sie damit sich selbst zuuerpflegen/ vnd nichts weiters in rech-nung zubringen / verstattet werde / Nemblich vnserm Landtschrei-ber sollen auff zwei Pferdt vnd einen Diener taglichs zween golt-gulden / den Vogten / Richtern vnd Landtdingern / welche stettigzwei reisige Pferdt auff irem stall vnderhalten / auch solche auff dasBruchten verhör mitbringen/ taglichs zween/ den anderen abervor ein Pferdt / jedem taglichs ein / vnd vor den Diener ein halber.dem Gerichtschreiber aber mehe nit als einen goltgulden taglichszuberechnen / erlaubt / vnd darneben demselben von jedem Bruchten verhör vor seine muhe vnd schreiblohn / vier goltgulden erstat-tet vnd in rechnung bracht werden / Vnd sollen ermelte vnsereAmbtleuthe / Landtschreiber vnd Beuelhabere keine macht haben /einiche Bruchthafftige personen auß der Bruchten verzeichnusaußzulassen / zu irer zerung zu eximieren / vnd sich vorzubehalten.Den Botten jns gemein/ sollen taglichs vor jre arbeit vnd ze-rung ein halber goltgulden / darzu den Landtbotten / welche ein reisigs Pferdt bei jrer bedienung jarlichs halten vnd auff dem Bruchten verhör haben / taglichs ein Reider zugeordnet / vnd in rechnungbracht werden.Bemelten Gerichts botten / wollen wir hinfurter von allendurch sie anbrachten vnd von den Partheien gethedigten Bruchten / damit sich desto fleissiger in eröffnung aller straffbarer sachenerweisen / den zwentzigsten pfenning geben lassen.Was fur Botten belohnungen mit schickungen vnd dergleicheen im wehrenden Bruchten verhör zuthun / vorfiele / soll durch vn-sere Vögte / Scholtheiß vnd andere Diener wie oben / verricht vndmit vnderzeichnung vnsers Ambtmans vnd Landtschreibers be-rechnet
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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CXVII
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