lxxijIROrdnung wes vnser Wil-heims Hertzogen zu Gulich / Cleue vnd Berg / Gra-uen zu der Marck vnd Rauenßberg/ Herr zu Rauenstein/ rc.Ambtleuth vnd Beuelchaber in bedienungjrer Ambter sich zuhalten.Jederman gebürlich Recht vnd Scheffenvrtheil gedeien vnd widerfaren zulassen.Nfenglich sollen vnsere Ambtleuth vndBeuelchaber auffsicht haben / das jederman der desgesinnet / gebürlich Recht vnd Scheffen vrtheil ge-deye vnd widerfare / vnd dasselbig niemandt gefehr-2licher weiß verzogen/ noch ohne vnsern sonderli-chen beuelch / vnd da nit billige vnd gnugsame vrsachen dargethanvnd beibracht / auffgehalten / auch den frembden vnd außwendi-gen / eben so woll als den jnwendigen / geburlich Recht / vermögevnser außgangner Rechts Ordnung gestattet/ vnd sonst der billig-keit verholffen werde.An den Gerichtern keine partheiligkeit zugestattenO sie an den Gerichtern einiche partheiligkeit spü-ren / oder die an sie gelangt wurde / alßdan eigentlich zuerkundigen / von welchen personen die herkom-me / ob es auß vnverstandt / oder aber mit fursatz vndbößheit geschehen sei / vmb darnach abzuschaffen.oder
Druckschrift
Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
LXXIX
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten