lxxviijBe-chluß.Em allem nach beuehlenwir Wilhelm Hertzog zu Gulich.Cleue vnd Berg / ꝛc. obgenant / vn-sern Ambtleuthen / Vögten / Rich-tern / Schultheissen / auch Burger-meistern / Rheten / vnd vort allenvnsern Vnderthanen / Lehen /Schirmbs vnd andern Verwandtten / furgesetzten vnsern Edict / Ord-nungen vnd Policeyen / in allen vndjeden articulen / stracks vestiglich zugeleben vnd nachzukommen / dawider nit zuthun/ noch gethan zuwerden gestatten/ Sonder dieVberfarer mit ernster vnnachlessiger peen / darfur / wie sich gebürt.zustraffen vnd anzusehen. Daran geschicht vnser ernster meinungDamit auch niemandt sich der vnwissenheit zubeklagen/ so sollenobgesetzte vnsere Edict/ Ordnungen vnd Policeyen/ auff allenHerrugedingen in beisein vnserer Ambtleuth/ Vögt/ Richter/Schultheissen / Scheffen vnd anderer vnser Vnderbeuelchaber /verlesen/ vnd vort darauff/ wie denselbigen seither dem letztenHerzugeding nachkommen / fleissig erkundigt / die mangel auffgezeichent/ vnd auffs furderligst in vnsere Cantzley verstendigt wer-den. Da aber kein Herꝛngeding gehalten/ soll man dieſem zu allenvier Monaten also/ wie vorgemelt/ nachkommen/ Vnd wollenvns des also zu euch allen vnd einem jeden insonderheit gentzlichversehen.2Ordnung
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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LXXVIII
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