⛪Ordnung vnserJohansWilhelms von Gottes gnaden / Hertzogen zu Gu-lich, Cleue vnd Berg, Grauen zu der Marck, Ra-uenßberg vnd Mörß/ Herrn zu Rauenstein rc. Landschreiber/ dar-innen auch etliche puncten/ so vnsere Gulichische/ Bergische vndRauenßbergische Ambtleuth / Vögt / Scholtheissen / Richtere /Dingere vnd andere Dienere betreffen/ wie dieselbe bei denBruchten verhören / vnd sonsten sich zuuerhalten.5OIeBruchtensollen alle jahrs zu eingangMeys anzufangen in jedem Ambtvnd auff sichere Monat / wie die vn-Sdem beigefügte distribution der Emb-ter außweiset / einmall / vnd also inallen vnnd jeden Embtern vnsersFurstenthumbs Gulich vnd Bergvor außgang des Monatz Martij gehort werden/ vnd nit auß einem jahr in das ander vnuerthedigt stehen pleiben/ es seien gleichwenig oder viel bruchten vorhanden / Vnd soll vnser jedes Landtsverordenter Bruchtenmeister oder Landschreiber bei vnsern Ambt-leuthen vnd Vogten daran sein/ alßbaldt er jnnen die zeit seiner ankunfft wissen liest / das sie alßdan alle andere geschefften hinstellen /des Bruchten verhörs außwarten / vnd dem Landtschreiber vorhin anzeigen / auff welche malstatt er sich zu inen begeben soll / Dochdas in dem Monat Julio des Arnts halben kein Bruchten verhöranzustellen/ wie gleichfals auch in Aprili/ damit zu anfang desselben Monats Aprilis die Bruchten zettulen in vnsere Rechencam-mer
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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