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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
CXVIII
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cæviijrechnet werden / wie auch derselbiger vnser Vogt oder Beuelhaber / so das gelt von den Bruchten in jederm Ambt auffbüret / negstgemelte zulag vnd besoldungen einem jeden zuentrichten/ vnd dergebür vns zuberechnen.Als wir auch letzlich berichtet/ das man an etlichen ortern mitden Gerichts botten vbel bedienet / deren eins theils die Bruchtenwie die in sich geschaffen vnd jnen gnugsamb kundig / nit anbringen /oder auch woll etliche derselbigen verschweigen/ vnd sich dauor ar-beiten / schencken oder dienen lassen/ vnd sonsten vnsere beuehlenwenig in acht nemen / So soll vnser Landtschreiber in allen vnsern Embtern (ausserhalb den Stetten) sich mit fleiß erkundigenwieuill Botten in einem jeden Ambt vnd Kirßpelen seien/ wie siegeheischen / wes namens vnd famensie seien / mit welchem fleiß vndtrewen / oder vnfleiß vnd vntrewen sie iren beuelch vertretten / wa-vnderhalts sie haben / vnd von wem / wer sie angestelt/ vnd ob sievnsere Placaten haben/ dergleichen ob vnd wie sie zu solchen diensten bequeem seien / vnd vns allen bericht dauon zukomen lassenBeuehlen dem allem nach allen vnsern Amhtleuthen / Landt-schreibern / Burggreuen / Vogten / Richtern vnd Scholtheissenvnd andern vnsern Dienern so dessen zuthun/ in vnser Furstenthumb Gulich vnd Berg/ auch Graffschafft Rauenßberg/ allenvnd jeden obgesetzten Articulen/ Satzungen vnd puncten/ alßuielderen einem oder anderem sambt vnd besonder syen tragenden Embtern vnd Beuehlen nach obligen vnd berüren/ vnnachleßlich vndvnfelbar als getrewen Dienern woll anstehet / nachzusetzen / einzu-folgen/ vnd sich daran nichst verhinderen zulassen/ als lieb jnen istvnser huldt vnd gnadt / vnd jre selbst geleiste Eidt vnd pflichten / da-mit sie vns zugethan vnd verwandt seien. Geben zu Dusseldorffvnder vnserm auffgedruckten Secret siegel am vierzehendentag Monatz Februarij/ in den jaren vnsers Herrnfunffzehen hondert siebenvnd.neuntzig.