cxjden tag / seinen vnderzug gehabt vnd vnderschleifft worden.Wer jme zu der vheden gerahten/ vnd mit wes vorwissen ersolche angefangen vnd furgenomen.Welche seine mithilffer vnd gesellen gewesen/ vnd wer jmekundtschafft oder brandtschatz zubracht / wer jnen vbersehen vndgeduldet habe.So die jenigen / welche in vnser Landtfürstlicher Hocheit eigenGerichter haben / obgemelten puncten zugegen jchtwas gestattenwurden/ soll vnser Landtschreiber dieselbige erinneren/ vnserm be-uelch vnd Ordnung zugeleben vnd nachzukomen / Imfall sie aberdarin widerwertig vnd nachlessig befunden / wirdt vnsern Ambtleuthen der ort / da sie gesessen / hiemit auffgelegt vnd eingebunden /die gelegenheit mit allen vmbstenden vns vnuerzuglich anzufügenDa auch vnser Landtschreiber erfaren wurde/ das auff dengrenitzen vnd bei vnsern benachbarten einiche Landtfriedbruchigeoffne mißtheder vnd mutwillige vnderschleifft/ soll er die gelegen-heit mit warem bericht vns verstendigen.Nichst weniger sollen vnsere Ambtleuth / Landtschreiber / Vög-te / Richter vnd Diener / wie oben / erkundigen / ob vnsere Lehen vndandere güter / dergleichen vnsere diensten verdunckelt oder von je-mandt vnderzogen.Demnegst / ob in vmbgahn der diensten bei den Vnderthanengleichheit gehalten / vnd ob auch die Vndersassen durch jemandt vnserer Beuelhaber in einichem theil vnd sonderlich im Arndt vnd inder Saet beschwerdt / gebetten oder denselben angemütet werde.jnen mit Wagen / Pferden oder sonst zudienen / dan sie allein jnerdas sie vns vnd den vnsern zuthun schuldig / auffzulagen / Vnd dasgemelte vnsere Vnderthanen mit keinen ferneren diensten beschwe-ret oder vberladen / Auch sonsten keine diensten jemandt anders ver-lassen oder verlehent werden / dan mit vnserm vorwissen vnd auß-trucklichen beuelch / sonderliche achtung nemen.DarnebenK 2
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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CXI
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