tiger-vngeburlicher weiß beschwerdt werde/ vnrecht vnd vberlaßgeschehe/ vnd da solches jemandt begegnet were/ ob auch restitutionvnd abstellung beschehen / vnd daran zusein / das die Theder gleich-woll gebruchtet / oder sonst nach gelegenheit der vberfarung gestrafft werden.Item / Ob auch nach partheiligkeit die sachen verhandlet.Zudem soll er bei vnsern Ambtleuthen vnd Beuelhabern dar-an sein / Da jemandt außtretten oder sonst felandt wurde / oder seinen gegentheill mit der that beschedigten / das mit fleiß darnach gtrachtet/ den oder dieselbigen in hafftung zubringen.So aber jemandt drewen wurde / das derselb gnugsamb butgen setze / vnd versicherung stelle gegen den bedreweten / nichts dasmit geburlichen Rechten furzunemen.Denmegst hetten auch vnsere Ambtleuth vnd Landtschreibetauffsicht zuhaben / vnd ordentlicher weiß verbieten zulassen / keinerfeiandt brandtschatz oder ranzion folgen zulassen oder zugeben auffein peenItem / Das man keinen mutwilligen feiandt sönen lasse / zuGnaden neme / oder das Landt vergonne.Item / Das die wissentliche auffenthalter / angeregter feiandt /Mordtbrenner/ Dieb vnnd Strassenschender gestrafft werden/gleich den Thetern.So einiche vhedbrieff furkomen wurden / soll vnser Landtschrei-ber neben vnsern Ambtleuthen dieselbige besehen vnd zum fleissig-sten erkundigen vnd erfaren/ wer die geschrieben/ oder wo sich dieTheder enthalten.Da einicher außgetrettener mutwilliger feiandt nider geworffen oder angehalten wurde / sollen sie fleissis nach allen vmbstendenfragen/ wo er vor/ nach vnd mitlerzeit seines außtrettens biß anden
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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