exijDaneben sollen sie erkundigen die gestalt vnser Freien / Dienst /vnd Herwagen / dergleichen Karren vnd Dienstpferden an einemjederen ort / ob es auch damit vnd sonst / wie sich gebürt / gehalten /oder aber etliche vmbgangen vnd vbersehen werden/ vnd vns solches alles (da derwegen schtwes befunden wurde) vberschreiben.Dergleichen nachfragen/ ob auch einiche in ergerlichem ver-dambtem bosen leben des Ehebruchs / vnd sonst / in den Embterngestattet vnd gegen vnsere Edict geduldet werden.Was sie in diesem vnd anderem befinden / sollen sie auffzeichnenvnd zuerkennen geben / vnd dabei vnser Landtschreiber destoweniger nit vnsere Ambtleuth vnd Beuelhaber vnderweisen vnd ver-manen das es gebessert werde.So auch einiche verkehrte vnd auffrurische verdampte lehr wider vnsere außgangene Edicten in den Embtern offentlich oderheimblich gepflantzt vnd gestattet / Soll vnser Landtschreber sichdes mit fleiß neben vnsern Ambtleuthen vnd Beuelhabern erkun-digen / dieselbige Prediger oder Lehrer vorbescheiden / sie mit ernsterinneren vnd vermanen von solchen verfürungen abzustehen/ vndda keine ablassunge oder besserung deßfals zuuerhoffen/ die gele-genheit mit allen vmbstenden vns vnderschiedlich verstendigen.Der Landtschreiber soll in vnsern Embtern erfragen / ob einicheconfiscirte vnd vns erfallene güter daselbsten seien / durch wen / wieoder wohin die gebraucht/ ob durch vns oder von vnsert wegen/ wiesich mit solchen gütern zuverhalten / beuelch geben / dergleichen obvnd wie demselben beuelch nachgesetzt sei.Ferner beuehlen wir innen sambt vnd besonder/ sich den auß-gangenen Policey vnd Ambtleuthe Ordnungen / Edicten vnd Be-uehlen/ so hiebeuor publicirt/ vnd die wir hernegst außgehen lassenmochten / der gebür zu gehorsamen / vnd fleissig vnd eigentlich zuer-faren vnd auffsicht zuhaben / das denselben durchauß vnd allenthal-ben nachkomen vnd gelebt werde / In dem sich aber darinnen einichgebrech zutrüge / das solches abgestelt / die vbertretter davor ange-sehen /
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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CXII
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