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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XCII
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frijAunehe auch vnsern Ambtleuthen vnd Beuel-thhaberen jchtwas zuthun oder zubestellen ge-schrieben / oder sonst bevohlen / sollen sie dasselbigvnnachlessig außrichten / oder so redliche vrsa-chen furhanden / warumb sie es nit thun kondten anstundt vberschreiben / bescheidts zugewarten.Da die Pastör verstorben / oder abkommendas furderlich andere bequeme angestaltwerden.O einiche durch vns / oder andere Collatoren ange-setzte Pastör verstorben / oder sonst abkommen wur-den / Sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber vnsdie gelegenheit alßbaldt verstendigen/ damit wir daCes vns gebürt / andere bequeme furderlich anstellen /oder aber andern die solche Kirchen zuuergeben / derwegen schreiben / vnd jre presentierten jrer lehr / lebens vnd wandels halben vnderfragen lassen mögen.Da Vicarien erledigt / die gelegenheitzuerkennen zugeben.Je sie gleichfals / was Vicarien/ deren wir giff-ter / jederzeit fellig / vns zuberichten / auch fleissigauffmerckens zuhaben / damit kein Vicarien ver-dunckelt/ noch die nutzbarkeit in andere wege/ ohnvnser furwissen gewandt werde.Welche zu bedienung der Pfarkirchenzugestatten oder nit.Eben dem sollen sie fleissig auffsicht haben / das anden orten/ da die gifft oder collation der Pfarkir-chen andern zusteht / zu bedienung derselben keinerzugelassen werde / er sei dan nutz vnd bequem darzu befunden/ zudem willig/ dieselbige Kirch eigenerperson