ren.person zubedienen. Wie es auch mit den Vicarien/ so in krafft jedfundation personliche residentz erforderen / zuhalten. Imfall aberdie jenigen so bequeem befunden/ vnd dergestalt zu bedienung derKirchen zugelassen / folgendts bei der personal bedienung nit blei-ben / oder jr leben ergeren / vnd wie fromen Christlichen Seelsor-gern woll ansteht vnd geburt / sich nit halten wurden / Sollen vn-sere Ambtleuth vnd Beuelhaber solchs (es seien dieselbe durch vnsoder andere presentiert) auffs furderlichst mit allem bericht zuer-kennen geben / vmb notturfftig einsehens derwegen furzunemenvnd geschehen zulassen.Den Pastoren so incorporirte Kirchen bedie-nen / vnd mit gnugsamer Competentz nit versorgt /darzu zuuerhelffenAchdem viel Kirchen so geringes jnkomens seindas ein ehrlich man sich darauff nit erhalten magDerwegen offtmals kein geschickte Prediger vndPfarherm an solchen ortern zubekommen. DaSdan dieselbige Pfarkirchen / vnd dern auffkomb-sten / den Stifften / Clöstern oder anderen incorporirt / Sollen ge-rurte vnsere Ambtleuth vnd Beuelhaber vns die gelegenheit mitallem notturfftigen bericht verstendigen / vmb bei den jenigen wel-chen solche incorporationes in vorigen zeiten vergunt / daran zusein / vnd dieselbige zuerforderen / gemelten Pastoren ein ehrlich vndzimblich hinkomens vnd competentz zu zuordnenDie Sendt jarlichs halten zulassen.S sollen auch zu außrottung der bößheit / sunden /laster vnd schande / vnsere Ambtleuth vnd Beuelchhaber daran sein / das die Sendt an allen orternjarlichs vermög vnser hieuor außgangener Ord-Snung vnd beuelchs gehalten / kein Gotteßlesterichvnd vnehrlich leben vnd handel/ als Ehebrecherey/ die mit jrenberwanteil
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XCIII
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