Druckschrift 
Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
XCI
Einzelbild herunterladen
 

xcjDen Ordnungen so albereit außgangen, vndkunfftig ferner außgahn mögen / allenthalbenfleiſſig nachzuſetzen.Ls wir hiebeuor ein Rechts Ordnung oder Refor-mation der Gerichter / Dergleichen ein Ordnungvnd neben Beuelch vnsere Lehengüter belangenvnd wie es damit zuhalten/ in druck gegeben vndverkündigt / Folgendts auch der Hoffsgerichtervnd Laetbenck halber / sichere maß vnd Ordnung allen vnsernAmbtleuthen vnd Beuelchaberen zugeschrieben/ Zudem newlichvnser vorig Edict / mit etlich wenig verenderungen nochmals pub-licieren / darbei ein sondere Policey Ordnung verfassen / vnd dar-jnnen noch ferner notwendige / vnd zu gemeinem nutz dienliche ar-ticul stellen lassen / So sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchabersich vorgemelter Rechts vnd Lehen Ordnung/ dergleichen derHoffsgerichter vnd Laetbenck halber außgegangen beuelchs / wieauch vorgesetztes vnsers Edicts vnd Policey Ordnung / erinnern /denselben alles jres inhalts / vnd was wir dergestalt ferner fürOrdnungen auffrichten / nachkommen / auch mit trewen fleiß dar-auff sehen / das denen allenthalben gelebt/ vnd nit gesaumbt/ nochdarwider gethan oder gehandelt werde. Vnd so jemandt dargegen zuthun vnderstahn wurde / solches abzuschaffen / das vngebütstraffen/ vnd niemandt darinnen vbersehen. Da sie dasselbigaber nit vermöchten / vnsaumblich vns / oder vnsern darzu veror-denten Rheten schrifftlich zuerkennen geben / vnsers beuelchs zugewarten/ vnd doch mitlerweil souiel an jnen/ wehren vnd ver-hueten. Damit auch niemandt vnwissenheit halber sich zube-klagen/ sollen sie auff allen Vngebotten Gedingen/ da aber derkeins gehalten/ zu allen vier Monaten vnser Edict vnd PoliceyOrdnungen offentlich verlesen lassen / wie zu ende derselben verse-hen vnd ferner vermeldt ist.Was zuthun oder zubestellen/ geschrieben oder sonst be-nohlen / dasselbig vnnachlessig außzurichten.WannehH 4