lxxxiNsere Ambtleuth vnd Beuelchaber sollen die Par-theien von dem Gericht ohne gebürliche vrsachennit annemen / vnd wa das von jnen geschicht / sie fur-derlich verhören / vertragen / vnd thun was jnenvon Ambts wegen gebürt / oder widerumb an dasRecht weisen / vnd mag die annemung oder verhör geschehen.Erstlich / da das Recht / oder der mehrer theil der Gerichtsper-sonen verdechtig vnd partheisch weren / oder sich beweisten.Zum anderen / da beide Partheien erleiden möchten / das die sa-chen gütlich vertragen / vnd also in die abberuffung bewilligten.Zum dritten / da sachen furquemen / die vns vnd vnsere Hoch-heit vnd Gerechtigkeit betreffen / vnd daran vns mit gelegen / oderda nötig vorhin von Ambts wegen erkundigung zuthun.Vnd letzlich/ da es arme/ krancken vnd vnuerstendigen/ auchWitwen vnd Weisen die jr Recht selbst nit verthedigen konten / be-langen thete. Vnd sollen vnsere Ambtleuthe vnd Beuelchaber dar-umb acht haben / das die nit verfurtheilt / Sonder so jemandt vn-derstunde sie zubeschweren / das der oder die dauon abzustehen vnderricht. Da aber solches bei jnen nit zuerhalten/ das alßdan ob-gerurten klagenden Partheien notturfftige vnd gebürliche hilff vndbeistandt / vermöge vnser außgangenen Rechts Ordnung gescheheWannehe vnd wie Sequestrati-on zugestattenJe sollen kein Sequestration liederlich gestatten / danin streittiger Possession / vnd da jrer viel sich der erle-digter Erbschafft anmassen / oder da es sonst die Rech-ten vergonnen/ Wie auch unsere außgangene Poli-cey Ordnung am viervndsiebenzigsten blat/ vnderanderm mitbringt / Das niemandt zur abtrag einicher Bruchtensoll getrungen werden/ der sich mit Recht begert zuuerthedigen/oder nit straffbar erkent/ noch abtrag zuthun bewilligt hette.Auß
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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LXXXI
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