lxxxiAuß dem Kommer oder Rechten nit zu ent-weichen / Auch kein vngebürliche Pandtke-rung zugestatten.Eben dem sollen sie mit fleiß daran sein / das nie-mandt auß dem Kommer oder Rechten entweiche.Dergleichen das kein vngebürliche Pandtkerung geschehe.Da aber solches von jemandt freuentlich furgenommen / denoder dieselbige darfür wie sich gebürt zustraffen/ Auch vnsermBruchtenmeister vnd Landtschreiber anzuzeigen.Niemandt zugestatten / dem andern gewaltzuthun/ oder ohne erkandtnus des Rechtenzimberfallen.Erner sollen sie niemandt gestatten dem anderen gewaltzuthun/ oder ohne erkandtnus des Rechten zuuberfal-5len/ vnd wo jemandt solches furgenommen hette/ oderfurnemen wurde/ die jenigen die es auß vnwissenheit/oder keiner höser vnd geferlicher weiß gethan/ dahin weisen vndhalten/ solches abzustellen. Welche es aber auß mütwil vnd böß-heit gethan/ oder nit abstellen wurden/ zuuerfuegen/ das alsdandie gewalt gesteuret/ die Vbertretter nach gelegenheit mit Rechtdarfur besprochen oder angenommen vnd gestrafft werden.So jemandt des seinen mit der that ohne erkandt-nus des Rechten entsetzt / den zu restituieren.Leichfals so an sie gelangt / vnd sich befunde / das jemandt seines guets / Gult / Renthen / Zinß / Pecht /oder anders mit der that / oder erkandtnus desRechten entsetzt / oder jme solches eigens furnemensfurenthalten / Daran zusein / das vnangesehen einichesschems /
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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LXXXII
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