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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
LXXX
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lxxxoder zustraffen / vnd die Partheien selbst zuuerhören / oder nach ge-legenheit / an ein vnpartheisch Recht zustellen. Da sie aberden mangel oder gebrech nit besseren kondten / sollen sie vns die gele-genheit zuerkennen geben/ doch darneben auff wege vnd mittel helf-fen bedacht sein/ damit dem furkommen werde. Gleichwoll abersollen die Gerichter ohne gewisse vrsach nit verdechtig oder partheilich gehalten werden.Das keine Gebröder auff eine zeit oder zu-gleich Scheffen seien.Achdem sich auch nit gebürt / das zween odemehr Gebröder auff eine zeit oder zugleich in ei-nem Gericht Scheffen sein / So sollen vnseret Ambtleuth vnd Beuelchaber dasselbig nicht gestatten.Das Vögt, Schultheissen, Richter oderDinger die Gerichter selbst besitzenNsere Vögt / Schultheissen / Richter oder Din-ger sollen die Gerichter selbst besitzen / es were dan /das sie durch chafften daran verhindert/ vnd alsoin jre platzen jemandt anders zuuerordnen not-wendig verursacht.Das obgemelte Beuelchaber / so die Gerichter be-sitzen / auch Botten / rc. nit mit Scheffen seien.Erurte vnsere Vögt / Schultheissen / Richter / Dinger / Botten oder dergleichen personen / sollen nit mi-Scheffen sein/ noch vrtheilen helffen.In was fellen die Partheien von dem Gerichtsollen mögen angenommen werden.Vnsere