lxvijwerden soll/ Doch mit solchem bescheidt/ das gegen jeder abge-hawen Holtz/ zween junger Poßheister gesetzt oder aufferzogenwerden sollen.Wie die Busch vnd Gemarckenzu vnderhalten.Nfencklich soll man alle jahrs zweimal zu bequemenzeiten/ als im anfang Meys vnd Nouember/ oderwie man sich des sonst jedes orts vergleichen wur-det/ Holtzgeding halten/ vnd auff solchen Holtzge-dingen alle Bruchten durch die Waldt oder Holtz-greuen vnd Vorster/ den Erben schrifftlich furbracht werden/ mitvermeldung / auff welchem tag / vnd was gestalt / ein jeder bruchtigworden. Da aber dern einich nit schreiben kondte/ soll er sich bei dennegsten Pastoren oder andere verfügen / vnd die vberfarung mitnotturfftigem bericht auffzeichnen lassen. Vnd sollen die Waldtoder Holtzgreuen vnd Vorster sonst fur sich niemandt verzehren /verthedingen noch straffen. Doch mögen sie die Oberfarer so in derHoltzgemarck nit gesessen noch geerbt / anstundt nach jrer begange-ner that / ambts halben pfenden / vnd sollen die pfende auff demHolßgeding geschlissen werden.Dieweil auch die Erben zu zeiten die vberfarungen spüren / vndvermercken / mögen dieselbige die Vbertretter so auch Erben weren /den Waldt oder Holtzgreuen vnd Vorstern angeben/ oder aber soes inen geliebt/ auff den Holtzgedingen selbst furbringen/ welcherdeßfals gleich den Vorstern glaub geben werden soll. Da sie aberetliche Vnerben in vberfarung betretten / mögen sie die biß an denWaldt oder Holtzgreuen vnd Vorster anhalten/ vnd sollen von denBruchten so dermassen durch sie jnbracht / den vierten pfenninghaben.Die gemeine Erben sollen einem jeden auff den Holtzgedingenauflegen / was er mit seiner vberfarung gebrücht.Die Waldt oder Holtzgreuen vnd Vorster/ sollen ein jeder beiseiner
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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LXVII
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