Druckschrift 
Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
LXVI
Einzelbild herunterladen
 

lxvjguth bequem achten/ also das zwo personen furgestelt wurdendas alßdan die beide darumb lotten / welche auff dem guth verblei-ben / vnd den andern jren Erbpfenning bezahlen soll / damit dieter/ wie obgemelt/ in ehren gehalten/ vnd vnuertheilt bleibengen. Vnd was also fur durch die Eltern / oder folgendts durch dieKinder bei sich / jre freundt / oder durch vnsere Ambtleuth vnd Be-uelchaber/ Scheffen vnd vier Freunde/ wie obgerurt/ vertragen/das solches vast / stett vnd vnwidersprechlich gehalten vnd gehandthabt werde. Souiel aber die seidfell belangt/ das die jenige/ so gleichdaran berechtigt / sich auch vndereinander / oder mit den freundenvertragen/ welcher von jnen das gutt behalten/ vnd was der denandern herauß geben solle / Vnd wo sie sich des nit vergleichen kondten / das sie alßdan gleichfals durch unsere Ambtleuthe / Beuelcha-ber / Scheffen vnd Bewandten / wie obgemelt / entscheiden werdenvnd verbleiben. Dergleichen so auch jemandt einichen spliß hette-der jme oder seinen Fursessen zugeerbtheilt were/ oder sonst an sichgeworben hette/ vnd den verkauffen oder verlassen wurdt/ Dasalßdan der jenig / der die Solstat hett / oder so der es nit vermöchtein ander der auch ein theil des vurß. güts hett/ der vernaherunsſoll thun mögen.Von abhawen der Erb vnd Eichen-höltzer auff Lehen vnd Schatz-gütern.Achdem wir auch vernemen / das etliche Schatz-güter verwuͤst vnd verdorben / mit abhawen derErb vnd Eichenhöltzer / So ist vnser beuelch / dasvnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber offentlichverbieten / vnd darauff sehen lassen/ das die Erb-vnd Eichenhöltzer auff den Schatzgütern nit abgehawen werden /dan zu baw vnd besserung derselbigen güter. Wa aber sach/ dasetliche höltzer dürr wurden / vnd also vnschedlich weren abzuhawen /So soll solches doch nit geschehen/ dan mit vorgehender besichti-gung / durch zween erbare Nachpaur / vnd mit bemelter vnser Ambt-leuth vnd Beuelchaber erlaubnus / die auch keiner ander gestalt ge-schehen/ noch jchtwas darfür von den Vnderthonen empfangenwerden4.