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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
LXVIII
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lxviijseiner verpflichtung/ den Waldt oder Busch trewlich helffen ver-waren/ bedienen vnd niemandt vbersehen/ Sonder sich in irem be-uelch auffrichtig/ vnd der Busch Ordnung gemeeß halten/ damitden armen als den reichen geschehe/ vnd allenthalben gleichheit ge-halten werde.Damit auch die Vorster irem beuelch desto trewlicher vnd fleißsiger nachkommen / sollen sie auß einer jeden Bruchten / die sie verzeichent anbringen/ wan dieselbige verthedingt/ den zehenden pfen-ning haben vnd geniessen / Vnd da jrer zween oder mehr/ bei alsolschein anbringen weren/ ein jeder von gedachtem zehenden pfen-ning sein gebürlich antheil empfangen/ Imfall auch gerurte Vor-ster in jrem aufferlegten beuelch nachlessig/ oder vntrew befunden/sollen sie meineidig gehalten/ jres Ambts entsetzt/ vnd zu hoherstraff erfallen sein.Alßbaldt ein Waldt oder Holtzgreff abgehet / soll auff dem neg-sten Holtzgeding ein neuer an desselbigen statt ernent/ Wie auchwa er seines Ambts mißbrauchten / oder sonst nit dienlich / ein an-der / der sich der Ordnung gemeeß halten vnd erzeigen wurde / an-gestalt werden soll.Dergleichen wan ein Vorster abgehet/ soll man auff den nessten Holtzgeding einen andern in die platz annemen.Ob einiche Erben Holtz behüfften zubawen / die mögen (da sol-ches gebreuchlich) jre notturfft anzeigen / Darauff etliche vertrau-te den notbaw zubesichtigen/ verordent werden sollen. Was Hollalßdan dermassen nach eines jeden gerechtigkeit/ gewilligt/ solldurch den Waldt oder Holtzgreuen vnd Vorster/ mit dem Schlaseiser / so darzu verordent bouen vnd auch vnden an dem stock gezei-chent/ vnd durch dieselbige gute auffsicht gehalten werden/ das nitmehr gehawen/ dan erlaubt/ geweist/ vnd mit dem eiser gezeichenist / wie gleichfalß der Stachen vnd Planckenholtz halber / gut auffmerckens vnd jnsehens geschehen soll.Die gesebene vnd gezeichnete Höltzer / soll man inwendigvierzehen