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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
LXV
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frvdurch nachlessigkeit / nicht so fleissig nachkommen / wie die notturffterfordert / darauß dan allerley mißverstandt / vnrhat vnd veredr-ben vnser Vnderthonen erwachsen / Damit nu solchem furkommenwerde/ so ist vnser ernster beuelch/ meinung vnd gebott/ bei einerpeen vnd straff von funffvndzwentzig goltgulden/ das keine vnse-rer Sadel / Schatz oder Dienstgüter vertheilt / versplissen oder vn-gebürlicher weiß verbracht oder verwuest werden/ in einicher ge-stalt/ heimblich noch offenbar/ vnd das derhalben vnsere Ambt-leuth / Vögt / Schultheissen / Richter / Scheffen / Boden / Fronen /Honnen / vnd andere vnsere Beuelchaber / fleissig auffsicht haben /das solche obgemelte vertheilung / verspleissung / verbringung vndverwuestung vnser Sadel / Schatz vnd Dienstgüter / niemandtsgestattet noch zugelassen werde, dan mit vnserm furwissen vnd gu-tem willen / also das euch derhalben gnugsamb schein vnd beweißvon vns furbracht wurdt. Vnd so es darüber von jemandt gesche-he / das vns dieselbige alsdan mit sambt allen vnd jeden die darzurhat vnd hulff gethan / anstundt angezeigt / als vngehorsamen / wieobgemelt / darfür gestrafft / vnd gleich woll die vertheilung oder ver-spleissung von vnwerde gehalten vnd abgestelt werde / sonder je-mandts zuubersehen. In dem aber zu einichem der vurß. gütermehe dan ein kindt vnd Erb weren / das alßdan Vatter vnd Mut-ter bei jrem leben die kinder vertragen / vnd ein von den bequemstenzu dem guth verordnen/ vnd den andern ein zimblich Erbgelt/ nachgedrage des güts machen vnd außsetzen. Vnd wa sich begebe / dasder Eltern ein oder beid absturben/ ehe sie jre kinder/ wie obgerurt/vertragen hetten / vnd die kinder sich alßdan auch vnder einander /oder mit den freunden / des Erbpfeünings / vnd wer von inen auffdem guth verblieben sol / nit vergleichen konten / das in dem fall vn-sere Ambtleuth/ Vögt / Schultheissen oder Richter/ mit sambtzweien oder dreien von den eltesten vnd verstendigsten Scheffen /vnd mit vier der vurß. Kinder negsten oder bequemsten bewand-ten, zween von des Vatters vnnd zween vor der Mutter sei-ten / der kinder ein verordnen / es sei Sohn oder Dochter/ welchesdem guth am besten gerathen konte/ vnd das nutze darzu sein wur-de / vnd das den andern kindern nach Gelegenheit des guts ein zimb-lich Erbgelt gemacht vnd verordent werde. Imfall aber das sie sichdes auch nit vergleichen kondten / vnd mehr dan ein Person zu demguth