lxiiijWa aber jemandt nit gelegen were/ selbst zu possen/ der mages einem andern vergunnen/ oder vnsere Ambtleuth vnd Beuelchhaber / sollen es andern / den es gelegen / zulassen.Vnd was ein jeder an seinem / oder anderm anschuß / das jmewie obgerurt/ vergont were/ mit possen vnd anlenden gewinnenwurdt / solches soll jm zukommen vnd verbleiben / Vorbeheltlich dasvnsere Beuelchaber von jedem Morgen anschuß so an die Schatzgüter anlendet / vnd sofern kommen ist / das es zu Weyden oder Sec-landt kan gebraucht werden/ auffbüren sollen souiel Schatz/ alsdergleichen Landt des orts zu schatz gibt / dieweil wir viel an demSchatz nachlassen/ vom Landt das der Rhein abgebrochen hat.Wa auch der Rhein dermassen jngebrochen ist / das man alleinmit dem possen nit kan wehren / sonder Kribben oder Heubter schla-hen muß/ da soll man mit den Erben den es schaden mag/ vnd andern der sachen verstendigen / sich besprechen / vnd ein außtheilungthun / vnd verordnen / das die Heubter oder Kribben gemacht/ vndauch die jenige / so da bouen oder benieden liegen / da man possen kan /mit ernst darzu gehalten werden / das sie vnuerzugentlich possenvnd den Heubtern oder Kribben zustatten kommen/ vnd darinnenniemandt vbersehen.Souiel die Mittelwerdt belangt / damit soll es gehalten werdennach Rhein Recht.Von vertheilung / verspliessung vngebürlicher ver-bringung vnd verwüstung der Sadell/ Schatz vnd Dienst-güter / vnd wie es damit zuhalten / so mehr als einKindt vnd Erb darzu vorhanden.Achdem sich alzeit von alters gebürt / vnd zuviel-malen von vnsern Voruattern loblicher gedecht-nus verkündigt/ vnd fleissig auffsehens zuhabenbeuohlen worden / das vnsere Sadel / Schatzvnd Dienstgüter nit vertheilt / versplissen oder invngebürliche wege verbracht werden solten/ Vnd aber demselbigendurch
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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LXIIII
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