lxjwerde / damit sie wider heimziehen mögen / vnd nit liegen bleiben.Wa auch die Wehrer gebott / vnd die Jacht nit fur sich gehet /so sollen sie durch die Botten / so die bei der handt / oder aber durchdie Jeger selbst / zeitlich widerbotten / oder heimbzuziehen geur-laubt werden.So auch jemandt zu dienen gebotten / der nit daheim / sondermit seinen pferden außwere / sollen die Botten den Dienst auff den-selbigen nit stahn lassen / sonder andere gebotten / die daheim weren/damit der Dienst gleichwoll geschehe / vnd die Jacht derhalben nitverhindert werde.Wan die Jacht nit fur sich gehet / vnd die Diensten gebott seind /sollen sie zeitlich widerbotten / oder geurlaubt werden / wie von denWehrern angezeichent.Vnd sollen auch die Jeger zu jederzeit/ nit mehr Diensten ge-botten noch bestellen lassen / dan man zur notturfft behüfft.Von verwüstung der Fischereyen.Ouiel die Fischereien belangt / ist vnser meinung vndbeuelch / das in vnsern wilden wassern / dergleichendenen so vnser Ritterschafft oder andern von alterszufischen / durch vnsere Voreltern oder Vns ver-gunt/ vnd dauon schein/ auch bestendige Possessionvorhanden/ bei einer straff von vier goltgulden/ durch niemandtgefischt / sonder ein jeder desfalß bei seiner habender herkunfft vndgerechtigkeit / durch vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber jedes ortsgehandthabt werde. Da aber gemeine wasser/ jedermenniglichenzufischen zugelassen / vnd man desselben in gebrauch/ sollen vnsereAmbtleuth vnd Beuelchaber daran sein/ das darin nit täglichs/sonder in einer wochen nur zween tag / als Mitwoch vnd Freytag /doch allein mit den Hamen / die nit zu eng / gefischt werde.Es sollen auch in gemeinen Wasseren vnd Bechen nicht drei /vier
So du zugin.wilden WieseBern“ 17.Rhein. Arch.45, N, 17befondent bystder Anger:D. J. Aug.I 26