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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
LX
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lich priuilegiert / sich alles Jagens / auch mit Hasen / Conin vnndVeldthöner enthalten. Dergleichen niemandt auff vnsern Wran-gen die Conin fange/ anders dan die jenige/ denen wir es bevoh-len / oder zuthun vergont. Das aber sonst unsere RitterschafftHasen vnd Veldthöner vmb jre heuser/ da sie wohnen/ dergleichendie Conin daselbst auff irem Erb fangen / mögen wir erleiden / dassolches / wie an einem jeden ortt von alters herkommen vnd gewonlich / gehalten werde.Es sollen auch keine Schießspill auff den Dörffern bei vnsernWildtbanen gehalten oder gebraucht werden.Vnser Jegermeister/ Jeger vnd Wildtforster sollen auffsichthaben / das vnsere Wildtbahn verwart / vnd der Wiltzaun nit an-ders dan geburlich gemacht werde.Gleichfals sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber mit derNachpauren jedes orts auffsehens haben/ das ein jeder seinen ortWiltzauns zu mache vnd vnderhalte/ vnd die jenige/ so des nit the-ten / darfür büssen vnd pfenden lassen / vnd sollen vnsere Jeger sichdes nit vndernemen/ noch den Wiltzaun anders/ oder zu andernzeiten/ dan wie von alter gewohnlich/ auffbrechen/ bei vermeidungvnser straff vnd peen.Wan man Jagen wurdt / sollen die Jeger nit mehr Wehrerbestellen / dan von nöten / vnd die Vnderthonen so dem ort / da diejacht geschehen soll/ am negsten gesessen/ darzu bescheiden vnd ge-bieten lassen.Es sollen auch die Botten/ mit den Wehrern kommen/ vndauffsicht haben / welcher dem gebot gefolgt oder nit / Wa aber derBotten einig außblieb / soll derselbig duppel bruchten oder büß ge-ben/ vnd wan er es nit recht bestelt/ nach gelegenheit darfür gestrafft werden.Wannehe die Jacht geschehen / sollen die Jeger alßbaldt bestel-len/ das es den Wehrern durch die Botten vnd sonst kundt gethanwerde /