lxijvier oder mehr in geselschafft / sonder ein jeder fur sich selbst alleinoder selbander fischen.Schnur vnd angel zulegen/ vnd garn zuziehen/in eines andernwasser / soll sich menniglich enthalten.Nachdem sich etliche bei nachtlicher weil/ mit fewr auff den ge-meinen wasseren zukrebsen vnd zufischen vnderstehen / welches danein merckliche außoetzung der wasser ist / so soll dasselb / wie gleich-falß daß man mit sondern darzu bereiten ässen vnd kreutern die fischin dem wasser irrig macht/ vnd alsdan mit den henden/ vnd ohneeinichen zeug herauß fengt/ hiemit menniglich bei schwerer straffverbotten sein.An den Bruggen vnd Wehren / sollen die Fischer die SteinPiler/ Joch/ oder ander gebew/ nicht regen noch wegen/ damit denselben kein schadt zugefügt werde.Wer in den Streumen / gemeinen Wasseren oder Bechen fischfenget / vnd dieselbige verkauffen will/ soll sie in vnsern negstgelegenen Stetten/ vnd sonst binnen landts/ sonderlich aber an vnsernHoflegern/ da die nit zu weit entlegen/ erstlich auff den offentli-chen feilen Marckt tragen / anbieten / vnd vmb ein zimblichs ver-lassen.Es soll in den gemeinen Fischwasseren vnd Bechen/ keinenfrembden außlendigen man / noch ledigen gesellen / sonder allein derort mit irer haußhaltung gesessenen Vnderthonen zufischen gestattwerden.Welcher aller vorgesetzter Articul eins oder mehr vbertretten/daruber befunden / oder desselben vberwiesen wurdt/ dem sollen diefisch vnd der fischzeug genommen / auch sonst nach gelegenheit dervberfarung gestrafft werden.Dieweil auch durch inlegung des Flachs vnd Hauffs in dieWasserfluß/ das wasser vergifftigt/ vnd also die Fisch in abnemenkommen
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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LXII
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