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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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Seite
XLIX
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XIIFebr Ordnung.jeweil auch auß vnfleiß vnd nachlessigkeit / zuuill-malen fewrs not vnd schadt / in vnsern Furstenthumben vnd Landen sich zutregt / darauß danmercklich verderben vnd schaden entstehet / So istvnser ernste meinung vnd beuelch/ das in allen vn-sern Stetten / Freiheiten vnd Dörffern die verordnung geschehedas zu jedem halben jahr / alle Feurstett / Schorrenstein / Backoffen / vnd Esten / darauff man Gersten vnd Maltz zutrügen pflegt /fleissig besichtigt / vnd was daran mangels befunden / den Inhaberderselben Feurstat / anstundt zuwenden vnd zubesseren / mit ernsteingebunden / auch ein jeder darzu gehandthabt werde.Kein Schorrenstein oder Rauchlöcher / es sei von StubenSchmidten oder andern Herdten / sollen zu der seiten außgehen /sonder auffrichtig woll versorgt werden/ wa bei schad vnd stanckverhüt bleib. Vnd wo darinnen einich gebrech were/ sollen vnserBeuelchaber vnd der Burgermeister daran sein / das solches abge-stelt / vnd jnwendig einer benanten zeit gebessert werde.So sollen auch allenthalben in vnsern Stetten / Freiheiten vndDörffern / an bequemen vnd gelegenen örten / Fewr leiter / Häck-en / Seyll / Wasser budden / Leddern eymmer / vnd andere notturff-tige rustung verordent werden / vnd fursehung geschehen / damitman in der nott / hulff vnd rettung zuthun geschickt sey.Ein jeder Burger vnd Haußman soll fur sich selbst/ von Pa-schen an/ biß auff Michaelis/ ein Budde mit wasser/ in oder furseinem hauß stehen haben.Dergleichen zwo Kruchen vnder seinem Dach/ aber die ver-mögende Burger vnd Haußleuthe / jeder einen Ledern wasser eymmer vnd auch ein Sprütz halten.Da auff den Dörffern kein Graben / Poel oder Pützen vorhanden / darin man zu fewrs vnd anderer täglicher not / wasser hal-ten