ten konne/ sollen dieselbige noch verordent vnd gemacht werden.Vnd damit solchem allem desto fleissiger nachgegangen / so sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber / dergleichen die Burgermeister auffmerckens haben/ vnd daran sein/ damit es in vnsernStetten / Freiheiten vnd Dörffern laut obgesetzter Ordnung ge-halten werde.Wa auch der jenis bei welchem Fewr außkombt/ dasselbig nitoffenbaret / vnd anstundt zuerkennen gibt / der oder dieselbige sollennach gelegenheit der vberfarung gestrafft werdenSo baldt ein fewr entstehet / soll ein jeder Haußwiert mit sei-nem Weib / Kindern vnd Gesinde verfügen / das sie wasser auff dieBöden oder Süller tragen/ vnd auff das flüg fewr in den Höfenvnd auff den Dechern güte achtung geben lassen.Vnd in solcher fewrs noth / sollen die jenige so Sarckstein vndPutzen in jren Heusern vnd Höfen haben / die Heuser vnd Höff auff-schliessen / vnd die leuth das Wasser zu dem fewr nemen lassen.Die Burgermeister vnd Rhat in den Stetten/ sollen auch anallen egken der gassen/ fewr pannen halten/ vnnd die in zeit desFewrsnoth anzunden.Gleichfals soll auff den Dörffern/ nach gelegenheit/ in demauch notwendige fursehung geschehen / wie es ein jeder daselbst ambesten zusein / bedencken würdet.Ob sich in Feursnöthen jemandt vngeschickt / vngehorsam oderfreuentlich / vnd zu handthabung vnd errettung des gemeinen nutzwiderwertig erzeigen wurde / der soll durch die Obrigkeit an densel-ben orten / wie sich gebürt / gestrafft werdenWurden aber Zimmerleuth / Leyendecker/ oder andere perso-nen / vber dem wehren vnd leschen schaden empfangen / dem oder denenigen sollen Burgermeister vnd Rhat in den Stetten/ vnd Ge-meine
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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