Druckschrift 
Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
XLVIII
Einzelbild herunterladen
 

xlviijSchwein/ den Nachbaren kein böse lufft noch gestanck zugefügtwerde.Item zwischen zweien Heusern keine gassen zulassen / allerhandivnreinichkeit zuuermeiden.Es sollen auch die Burgermeister vnd Rhäte die verordnungthun vnd vornemen/ das die principal Strassen/ dahin die Fürenvnd frachten geschehen/ mit steinwegen vnd pauiment/ wie sich ge-bürt / versorget / vnd die gössen nit langs die heuser/ sonder mittenin die strassen verordent vnd gemacht werden. Welches steinwe-gen vnd pauieren ein jeder Burger/ so weit sein Erb sich erstrecktbiß zu halber gössen zur strassen hinein / belohnen vnd beköstigen /das vberis aber durch Burgermeister vnd Rhat bestellet/ vnd anguten weidtlichen steinen/ so das vielfeltig faren erleiden vnd tra-gen konnen / bestendiglich verricht werden soll. Vnd sollen die Frachtwagen vnd Karren mitten in den strassen/ vnd nit an den seiten fa-ren. Derwegen auch die Strassen in der mitten/ mit guten hartensteinen / durch Burgermeister vnd Rhat jedes orts notturfftiglichbestalt vnd vnderhalten werden sollen. Vnd jmfall jemandt darinber vbertretten wurde/ soll nach gelegenheit/ wie sich gebürt/ ge-strafft wedren.Es soll auch kein Baum oder Weingarten auff den strassen zupflantzen gestattet / vnd die auffgericht sein mochten/ abgeschafftwerden.Ein jeder Burger soll auff ein peen von sechs albus / alle Sa-terstag die straß vor seinem hauß vnd erbe/ fleissig vnd rein kerenlassen / vnd die vnreinigkeit / welche also zusamen gekert/ auff seineMist / Landt oder Gärden / füren mögen. So er aber solches alsbaldt nit thun wurdt/ soll es mit der gemeiner Karren/ die der Bingermeister in einer jeden Statt darzu bestellen soll/ hinweg ge-fürt werden / vnd keines wegs liegen bleibenFewr