xliijEin jeder Ambtman / Beuelchaber / Statt vnd Commun / sollen auch samender handt / an den örten da die Spital seindt / ver-schaffen / das solche Spital fleissig vnnd woll gehandthabt / Auchjre Nutzungen vnd Gefelle zu keinen anderen sachen / dan alleinzu vnderhaltung der notturfftigen armen / vnd zu guten barmhertzi-gen sachen gekert vnd gewandt werden.Vnd wiewoll an etlichen örten / der Spitall / wie auch der Kirchen güter / hiebeuor vmb ein geringes verpacht / vnd außgethansein mögen/ Sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber/ sambtden Prouisoren vnd Kirchenmeisteren mit fleiß darnach erkundi-gen/ vnd daran sein/ das solche güter zum meisten der Spitallvnd Kirchen vrber vnd profit, wider beigebracht werden mögen,auch vns die gelegenheit dauon/ sambt jrem bedencken/ verstendigen.Es sollen auch die Spitalmeister fleissig auffsicht geschehenlassen / das keine starcke / gesunde / frembde vnbekante argwöh-nige Bettler in den Spitalen vnderschleifft oder erhalten wer-denDieweil vnder dem schein des Außsatz/ etliche ledige Mussiggenger sich zu zeiten des Bettlens ernehren/ welche doch das ge-brech nit haben / sonder wan sie von den Leuthen sich allerhandt be-schwerlicher vberfarungen / mit Morden vnd sonst gebrauchen / Sisollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber / auff dieselbige ein sonderfleissig auffmerckens haben / vnd da die betretten / sie zu gebürlicherstraff annemenNachdem auch das gebrech des Außsatz gantz gefehrlich,vnd die jenigen / so damit beladen / in dem Alten Testament durchbeuelch des Herrn / auß vnd von der Gemeinden gehalten / So sol-len die Außsetzigen sich vnserer Stette vnd Flecken meiden / vnd dieAlmussen durch einen darzu verordenten/ so mit einer Schellenvmbzugahn / auff den gewöhnlichen genedagen / gesinnen lassenKirchen
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XLIII
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