xliiiKirchen Rechnungen.On den Kirchen Renthen vnd auffkumpsten sollin beisein vnsers Ambtmans jedes orts/ vnd daderselbig durch andere ehehafft daran verhindert/vnsers Vögten / Schultheissen oder Richters / soOdurch den Ambtman darzu zuuerordnen / dergleichen auermitz dem Gericht/ alle vnd jedes jars gebürliche Rechtnung / ohne sonderliche vnkösten / schwenderej vnd zechens / geschehen vnd gehalten werden. Wes dan weithers dan zu notturfftder Kirchenbaw / vorhanden / soll zu gemeinem des Kirßpels nutzvrher vnd besten / in guter verwarsam / vnd woll verschlossen hingestelt vnd bewart werden. Da auch von einichen Kirchen in vielenjaren kein Rechnung beschehen / sollen die Kirchmeister vnd Auffbörer der Renthen / zu den rechenschafften gehalten / der hinderstandtso bei jnen oder den Pachtern befunden/ klar gemacht/ vnd dieschuldener ohne lengern verzüg zu gebürlicher bezahlung vnnachlessig vermöcht vnd gehalten werden.Wa ein Pastör oder Pharherr/ so mit thodt abgangen/ denWidumhoff hette verfallen vnd aenbewig werden lassen/ soll manvon dem nachjahr die notturfft zu der besserung nemen vnd einbe-halten.Von den Schölen.Jeweil zu auffrichtung vnd erhaltung einer erba-ren bestendigen vnd guten Policey/ dauon danLandt vnd Leuthen / ehr vnd wollfahrt entstehet / derfurnembsten weg vnnd mittel eins ist/ das die ju-gendt zu der ehr vnd frucht Gottes/ auch tugendtnutzlichen vnd ehrlichen kunsten aufferzogen werde/ darzu dan dieLatinische Schölen ein furnembst anfang sein sollen/ So habenwir fur ein sondere hohe notturfft/ vnd furderung des gemeinennutz bedacht/ Wie wir auch hiemit in gantzen ernst gebieten/daß ein jede Obrigkeit in den Stetten / Flecken vnd Dörfferen /da von alter/ Lateinische Scholen gehalten/ fleissig daran seidamit
Druckschrift
Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
XLIIII
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten