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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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Seite
XLII
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xlijDie Almussen sollen vnder den durfftigen/ vnd die sich nit er-nehren konnen / trewlich außgetheilt werden / Welche aber gesundt /vnd in vermögen seindt sich zuernehren / vnd doch nit arbeiten willen / die soll man zu der arbeit halten/ vnd ihnen Allmussen wei-geren.Welche jhre kinder nit dienen oder lehren lassen/ auch nit zu derarbeit / sonder zu dem Bettlen halten / die sollen durch die Furstender ermahnt / vnd wa solches nit hulffe / jnen die Almussen entzogendie kinder so jr Brodt zuuerdienen geschickt seindt/ von jnen genommen / vnd zu handwercken / vnd sonst zu diensten oder arbeit geweistwerden. Aber welche jre kinder gern wolten lehren / dienen / oderarbeiten lassen/ vnd kein behulff haben/ das sie darzu kommen/denen soll durch die Furstender darzu anweisung geschehen / vndsteur gethan werden / damit sie dem Bettlen nit also fur vnd fur anhangenGleichfalß sollen die Furstender sich der armen Weisen annemen vnd jnen behulflich sein / das sie zu der lehr / dienst oder arbeit /nach eines jeden gestalt gefordert werden.Wes die Prouisoren oder Furstender der Armen mit denvmbgehen kriegen/ oder jnen sonst von guten Leuthen gereichtwurdt/ solches soll man in ein Stock oder Kist mit zweien oderdreien schlosseren versorget / werffen / da jeder Prouisor einen schlufsel von hab/ vnd wan es von nöten/ auffschliessen/ vnd den armenmittheilen.Die Collegia oder Clöster sollen auch bericht werden/ das siedie Almussen / die sie zugeben geneigt sein / den Fürstendern zustel-len/ oder mit jrem rhat/ da es am meisten von nöten/ außtheilen.Was zu den gemeinen Spinden verordent vnd gegeben ist.oder noch gegeben möcht werden / solches soll nit mit einem geleuffnoch einem jeden der es begert / sonder vnder den durfftigen vndrechten haußarmen außgetheilt werden.Ein