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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XLI
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duldet oder gestat werden.Wa auch Schölen gehalten werden / darunder arme Schölerbefunden/ soll man denselbigen zulassen/ das sie fur den thüren beitag bitten mögen / aber niemandt auff der strassen oder andern or-tern nachlauffenNeben dem sollen die Schölmeister erkundigung thun / welchearm seindt/ vnd sich ohne behülff vnnd Almussen an der Scholennit erhalten konnen / vnd denselbigen das bitten / wie obgemelt / zulassen. Welche aber nit arm / noch zugelassen / vnd sich des lauffensvnd bittens vndernemen / das die / wie sich gebürt / durch die Schol-meister gestrafft werden.Es soll auch weder Schöler / noch niemand anders zugelassenwerden, des Sommers nach der Sonnen Vndergang, vnd desWinters nach acht vhren/ fur den heusern vnd thüren AlmussenzuheischenWa aber andere gesunde Bettler oder Landtleuffer quemen /die soll man nit annemen noch dulden / sonder auß dem Lande wei-senDie Prouisoren oder Furstender der Armen/ sollen mit flei-erkundigen / wieuiel Armen in dem Kirßpel seindt / die sich nit erneh-ren konnen/ damit denselben notturfft gereicht werde.Die erkundigung der Haußarmen gelegenheit / soll zum wenigsten alle Quatertemper einmall geschehen / damit man wissenge / wes sich mitlerzeit verendert.Ein jeder Buyrschafft soll ein fromer man verordent werden,der den Fürstendern anzeige / ob mitlerzeit jemandt mit kranckheitoder armut beladen wurde / also das er der Almussen bedurfft / vndhinwider ob die jenigen/ so der Almussen gebrauchen/ sich vnerbarlich hielten / oder widerumb gestalt wurden / sich mit arbeit oder sonstzuernehren.DiD 3