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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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Seite
XL
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Wa sich aber zutrüge/ das in den vmbligenden Landen durchVberzüg / Brandt oder ander gemein vngluck/ an einichem ort dieLeut verdurben / oder beschedigt wurden / das die Armen da nitkondten vnderhalten werden / vnd des gebürlich beweiß brechten.die sollen nit außgeschlossen / sonder durch die Beuelchaber vnd Pro-nisoren die Almussen zubitten vnd vmbzugahn/ zugelassen/ Auchjnen ein schein oder zeichen gegeben werden/ Vnd in dem fall sollendie Prediger das Volck vermahnen vnd bewegen/ den frembdensteur zuthunDie Alte / Krancken vnd Gebrechliche jnlendige arme Leuthoder Bettler/ sollen in jren Stetten/ Flecken/ Kirspeln Dörffern.Ambtern vnderhalten werden. Wa aber an einichem ortt solchefürsehung der armen nit gnugsamb geschehen kondte / so soll an demselben ort durch vnsere Ambtleuthe / Beuelchaber oder Obrigkeitein schein den armen Leuthen gegeben werden/ wa vnd wie weit einjeder bettlen möge/ vnd keinem sonder solchem schein weiter zubettlen dan jme zugelassen/ gestattet oder geduldet werden. Doch sol-len Ambtleuth vnd Beuelchaber niemandt solchen schein geben / siehaben sich dan vorhin seiner notturfft/ gelegenheit vnd wandelsgnugsamb erkundigt/ vnd gemelten schein/ zu befurderung gemei-nes nutz/ vnd abwendung vieler vnrichtigkeit/ den Alten/ Lamen/Krancken / Gebrechlichen armen Leuthen / vnd denen / so dermassengeschaffen / das sie sich jrer arbeit nit ernehren konnen / ohn alle ge-schenck/ vnd gutwilliglich vmb Gottes willen mittheilen/ Vnd sodarüber einiche frembde / starcke oder argwöhnige Bettler betretten / sollen angenommen / vnd wa sie argwöhnig befunden / zu peinlicher fragen gestelt / vnd nach gelegenheit / vermöge der Rechten /andern zu einem exempel gestrafft werden.Die frembde vnd außlendige Alte / Krancke oder gebrechlicheBettler vnd Arme Leuth/ so jren durchzug nemen wollen/ sollenschein von jrer Obrigkeit brengen / bei sich haben / vnd auff den rech-ten strassen bleiben / Auch sich nit lenger dan ein nacht auff einemortt erhalten / es stunde dan inen durch Kranckheit vnd sonst son-derliche verhinderung oder gebrech zu / Vnd alßdan nit anders /dan mit furwissen der Obrigkeit/ vber die ein nacht zubleiben/ ge-duldet