xxrjVon verkauffung der Betten waar.Je Kremer sollen jre Butter / Keeß / Speck / Olich /vnd vort andere Vette waar / dergleichen Hering /Bucking / Stockfisch / Schollen / Saltz vnd an-ders/ nach aduenant/ wie solches alles im Nider-thelandt verkaufft vnd gegolden/ auff zimblich messiggewin / wie Burgermeister vnd verordente des Rhats / neben denMartmeistern/ ein jedes zu allen Quatertemper setzen werden/verkauffen / auch keinen auffschlag in einer waar thun / dan das letz-te pfundt als das erste verkauffen vnd verlassen. Welcher hierinvngehorsamb befunden/ soll nach gestalt seiner vbertrettung ge-strafft werdenFurkauff eſſender Speiß.S soll niemandt gestattet werden/ was zu freiemkauff zu vnd in die Stett gefuhrt wurdet / auffzugel-Sden / vnd wider zuuerkauffen / vnd also mit essenderspeiß furkauff zutreiben / bei verlierung derselbenhaab / so ohne gnadt genomen werden soll.Von der Martmeister beuelchvnd belohnungJe Martmeister so in allen Stetten / Freiheiten vndGerichten / wie obgemelt / verordent / sollen zu jederQuatertemper / wie vorgerurt / neben Burgermei-ster vnd Deputirten des Rhats verordnen vnd setz-Sen helffen / das alle notturfftige waar / als Bier /Brodt / Fleisch / Fisch / Botter / Keeß / Speck / Olich / Hering / Stock-fisch/ Schollen/ Saltz vnd dergleichen/ nach gelegenheit der zeitvnd jars / vnd darnach es im Niederlandt gegolden / mit rechter wägvnd maß gegolden / verkaufft vnd verlassen werde / vmb einen zimb-lichen pfenning / des die Verkeuffer zukommen konnen / vnd da auchdie Gelder nit mit beschwerd noch vbernommen. Vnd sollen die Mart-meister aufsicht haben / das es also gehalten / vnd sowoll mit kleinemgewicht /C 4
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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