xxxijgewicht/ stuck vnd massen als mit grossen/ nach eines jeden not-turfft/ gelegenheit vnd gesinnen außgegeben vnd nit geweigert wer-de. Gleichfalß sollen sie keines wegs gestatten/ das einicher fur-kauff essender speiß/ wie vorgemelt/ getrieben werde.Damit dan auch diese Martmeister desto trewlicher vnd fleissi-ger jres beuelchs ohne schaden außwarten/ soll jnen auß den Bur-gerlichen Bruchten ein zimbliche belohnung zuuerordent werden.Das der Schultheiß oder dergleichen Beuelchaberin den Stetten / bei satzung der essenden Speiß vndDranck / auch darauß folgender bestraf-fung mit ſein mögJewoll auch hiebeuor verordent / das die satz-ung des Biers / Brots / Fleisch / Fisch vnd vet-ten waar/ in vnsern Stetten vnd Freiheiten/durch Burgermeister / verordente des Rhatsvnd zween Martmeister geschehen / vnd dieBruchtigen gestrafft werden sollen / Damit aber solches alles de-sto bestendiger vnd vnuerdechtiger zugehen möge/ auch vns an vn-sern Bruchten nichts verdunckelt werdt/ so soll vnser Schultheiß/oder ander vnser dergleichen Beuelchaber / in einer jeden Statt vndFreiheit / mit bei solcher satzung vnd verordnung der straff sein moͤ-gen / Vnd auff den Dörffern sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchhaber solches alles verrichten / vnd ins werck stellen lassen.Von besichtigung Maß / Ellenvnd Gewicht.S sollen auch vnsere Beuelchaber vnd Burgermei-ster jedes orts / zum wenigsten viermall jm jahr alleMassen / Gewicht vnd Ellen besichtigen / vnd souerndie bei jemandt vnrecht befunden/ den oder dieselbigemit ernst/ vnd wie sich gebürt/ nach gelegenheit dar-fur straffen / Nemblich was falsch / vnd auß auffsatz vnrecht / auchCriminall befunden/ das solch durch vnsern Beuelchaber gestrafft/Was
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XXXII
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