xxxKein Kalb soll geschlacht oder abgethan werden / es sei dan dreyoder vier wochen alt / darauff auch obgerurte verordenten an jedemortt gütt vnd fleissig auffsehens haben sollen/ Vnd wa hieruberdurch dieselbe ein jungers oder vnzeittiges Kalb jemandt zustechenvergont / soll jnen / auch denen die solche vnzeittige Kelber zur banelgebracht / geburliche straff erfolgen.Wir wollen auch / das hinfuro kein fleisch verkaufft werde / essei dan zuvor woll erkölet / oder nachdem es gestochen oder geschla-gen ist / gehangen oder außgedruget. Darneben auch bei denFleischhewern daran zusein / vnd sonderlich auffmerckens zuhaben /das das fleisch nit vndereinander vermischt / außgegeben / sonderein jedes vnderschiedlich von einander auffgehangen / auch also auß-gewiegen vnd verkaufft werde.Insonderheit sollen die verordente fleissig auffsicht haben / daskein kranck viehe geschlacht / noch vntauglich / oder auffgeblasenfleisch zu Marckt gebracht vnd verkaufft werde.Wo jemandt obgeschriebener Articul einen oder mehr vbertret-ten / vnd die Fleischhewer das Fleisch nach der verordenten getha-nen satzung nit außwiegen vnd verkauffen / oder in andere wege wi-der diese vnsere Ordnung handlen wurden/ dieselben sollen nachgelegenheit jres verbrechens mit vngnaden gestrafft werden.Von dem Fischwerck.Leichfalß sollen obgerurte Burgermeister vnd ver-ordente des Rhats / neben den Martmeistern fleißsig auffsicht haben / das das Fischwerck so verkaufftwurdt / es sei frisch oder gesaltzen / auffrecht vnd güttsei/ vnd ein jedes nach gelegenheit setzen/ Vnd sollniemandt zugesehen oder gestattet werden/ die waar so nit kauffmans gütt / oder rechtfertige waar were / zuuerkauffen / oder in ei-niche wege zuuerhandlen / bei einer sicheren peen vnd straff / Sonder was vngerechts/ stinckendts oder faul befunden/ hinweg ge-than werdenVon
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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