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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
XXVI
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xxvjben lassen.Erstlich sollen alle Müller/ so in den Stetten gesessen/ binnenvierzehen tagen / nach eröffnung dieses vnsers beuelchs / jre Mül-massen oder Becher vnsern Beuelchabern vnd den Burgermeiste-ren / auff dem Land aber / vnsern Ambtleuthen vnd Beuelchaberneines jeden orts / furbringen / vnd dieselbe eichen vnd zeichnen las-sen / Wie sie auch folgentz alle viertheill jahrs / durch gerurte vnsereAmbtleuthe / Beuelchaber vnd Burgermeister / als obstehet / be-sichtigt werden sollen.Vnd bei vermeidung leibs straff/ soll ein jeder Müller an denordentlichen Massen oder Bechern sich genügen vnd settigen las-sen / vnd daruber ferner nicht greiffen.So soll auch einem jeden frei stehen/ selbst bei dem mälen desGetreidts zusein / oder die seine darzu zuuerordnen / des sich dieMüller nicht weigern/ noch jemandt daran verhindern sollen.Wie gleichfals niemandt getrungen werden soll / sein Getreidtin der Nülen beuteln zulassen / sonder einem jeden frei stehen / dassel-big in der Mülen / oder aber in seinem hauß selbst zubeuteln.Alle gemalsleuthe / die bei einem Müller zumaeln schuldig vndgezwungen/ sollen bei derselbigen Zwangmülen bleiben/ vnd vonkeinem andern Müller auffgenomen/ aber hinwider auch fur allenandern gefurdert werden. Dauon vnsern Vnderthonen/ vnd sobinnen Landts gesessen / dagegen geschege/ sollen dieselbige darfürder gebür angesehen vnd gestrafft werden. Die Außlendige aber /so jrer Lehen vnd güter halben dem zwang vnderworffen/ jmfallder vbertrettung/ solche Lehen vnd güter mit der that verwurckthaben.Es soll ein jeder Müller den Gemalsleuthen auß jrem Ge-treidt/ gütt Weitzen/ Rocken/ auch Gersten vnd Haber mehl/ wieein jeder das haben will / zumahlen schuldig sein. Wurde aber je-mandts von Müllern jchtwas anders zu seinem vortheil darundermengen /