xxvijmengen / oder einem sein gütt mehl auß dem Sack nemen / vnd an-ders oder bösers darin thete / verwechsselte / oder in andere wege be-trüs gebrauchte / solcher falsch soll vnnachlessis gestrafft werden.Wie auch sonst die Müller einem jeden sein gütt allein vnd be-sonder malen sollen / niemandt auffschutten / das forder sei dan her-ab / Auch stettigs die zum ersten in die Müll kommen / nacheinan-der / vnd keinen vor den andern fordern noch fertigen / es were danein armer/ so viel kinder/ vnd kein Brodt hette.Kein Müller soll weder Genß / Hüner / Enten noch ander viehein der Mülen gehen lassen / auch nit mehr Schwein auflegen odermesten / dan souiel jm vor sein haußhaltung notturfftig.Ein jeder Müller soll Eidtspflicht thun / vermöge vnd nach in-halt der formen / so hernach folgt.So offt auch ein Müller ein Knecht annimpt/ soll er bei straffdreier goltgulden / denselbigen jnwendig acht tagen / fur vnsere Be-uelchaber oder Burgermeister stellen / jn mit gebürlichen pflichten /wie hernach folgt / gleichfals zubeladen.Verordnung der MülwagenS S soll bei einer jeden Mülen ein gemeine wäge auff-gericht werden / darinnen Becker vnd andere jr Ge-treidt vnd Mehl in vnd auß der Mülen wigen lassenmügen / doch so jemandt sein Getreidt vnd Mehl mitder maß gemessen haben woll/ soll demselben solchesvnweigerlich widerfahren/ Vnd soll ein jeder fur sich selbst fleissigauffsehens haben / das sein Getreidt / wie sich gebürt / gemessen oderingewiegen/ vnd das mehl in rechter maß vnd gewicht hinwider-umb jm geliebert werdt. So auch sonst in oder bussen den Stettenjemandt sein Korn vnd Mehl dem Müller vngewiegen/ oder vnge-messen vertrawen wolte / soll solches hiedurch vnbenommen sein.MüllersC 2
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XXVII
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