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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
Entstehung
Seite
XV
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xvStarcke vnd gesunde jnlendigebekante Mussiggenger.Ergleichen sollen auch keine starcke oder gesunde jn-lendige vnd bekante Mussiggenger / es sei vnderwelchem schein es woll/ jn einichem orth gestattet/vnderschleifft/ auffgehalten/ behauset oder beher-bergt werden / dan allein in Stetten / Flecken vndansehenlichen Dörffern vmb jren pfenning zuzeren/ vnd sich ehr-licher handlung zugebrauchen vnd zuerneren. Welche aber keineGult oder Renthen haben/ vnd sich keines handtwercks/ kauff-manschafft oder anderer ehrlicher handlungen ernehren / Sollenvnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber nach denselbigen erfahren,vnd sich erkundigen/ Vnd wan der verdacht bei den Personen er-funden / sie furbescheiden / vnd erfragen / woher in solch gelt / dauonsie zeren/ komme/ dieweil sie doch kein namhafftige handtierung/kauffmanschafft oder handtwercker treiben vnd gebrauchen/ auchsonst an jren gütern des nit haben. Wa alßdan dieselbige personenkein bestendige vnd ergrundte vrsachen des anzuzeigen hetten/ vndder verdacht also auff jnen ligen blieb / sollen sie gefencklich angenom-men/ vnd der gebür gegen sie vortgefahren vnd gehandelt werden.Heiden oder Zigenner.Je Heiden oder Zigenner / sollen nit gelitten / gedul-det oder vergleidt werden / Sonder wa sie betret-ten / vnd jemandt mit der that gegen sie handlenwurdt / der soll daran nit gefreuelt noch vnrecht ge-than haben.Ergerlich vnehrlich leben vnd beiwohnen / auchoffentlicher Ehebruch vnd andere laster.Jeweill auch viel leichtfertiger personen in ergerlich-ein vnehrlichem leben vnd beiwohnen/ auch etlichein offentlichen Ehebruch vnd andern lastern gedul-det vnd vngestrafft bleiben / dardurch der AlmechtigB 2hoch