xvjhoch erzurnet/ vnd der negst zum bösen verursacht/ Derhalbenwollen wir / das solchem keins wegs lenger zugesehen oder gestatt /sonder die Vberfahrer angenommen / vnd der gebür gestrafft wer-den.Notzucht / da Frawen oder Jungfrawen mit ge-walt vnd wider jren willen jre ehr abgenommen.O jemandt einer vnuerleumbter Ehefrawen / Wit-wen oder Jungfrawen/ mit gewalt oder wider jrenwillen/ jre Jungfrawliche oder Frawliche Ehr ne-me / derselbig Vbeltheter soll vermög KeyserlicherMaiestat / vnd des heiligen Reichs Peinlicher Ge-richts Ordnung / auff beklagung der benöttigten / in außfürungder mißthat / einem Rauber gleich / mit dem Schwerdt vomleben zum thodt gericht werden. So sich aber einer solches ob-gemeltes mißhandels freuentlicher vnd gewaltiger weiß gegen ei-ner vnuerleumbter Frawen oder Jungfrawen vnderstunde / vndsich die Fraw oder Jungfraw seiner erwehrete/ oder von solcherbeschwernuß sonst erret wurde / derselbig Vbeltheter soll auff bekla-gung der benöttigten / in außführung der mißhandlung / nach gele-genheit vnd gestalt der personen vnd vnderstandenen mißthat / ge-strafft werden / vnd sollen darin Richter vnd Vrtheiler rhats ge-brauchen.Entschacken oder verfüren Frawen oder Jungfrawen / wider jren vnd der Eltern willen.Elcher auch ein Fraw oder Jungfraw widetjren vnd jrer Eltern willen entfüren oder ent-schacken wurde/ soll vns mit leib vnd gutt instraff gefallen sein / vnd sonst vermöge vnser Fur-stenthumben vnd Lande Priuilegien damit ge-halten werden.Da bei leben eines Ehegemahls ein anderMan oder Weib genommen wurdt.Wa
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XVI
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