xiiijnirgendt anders dan in Stetten/ Flecken vnd Dörffern da dieKirßpels kirchen sein/ oder sonst auff offenbaren Marckten feylltragen vnd haben / vnd nit von hauß zu hauß gehen / das auch die-selbige / die also / wie obgemelt / bekandt sein / vnd schein von jrer O-brigkeit haben / vnd darauff von vnsern Ambtleuthen vnd Beuelch-habern zugelassen werden / bei den Haußleuthen kein essen / trinckenoder herberg gesinnen / sonder in gemeinen Herbergen jre notturfftmit zuchtigen worten vmb geburliche bezahlung suchen.Frembde vnbekante, so allerley Salben, Ge-kreuter/ Triackel/ Rattenkraut, vnd andere be-trugliche wahren verkauffen.jeweil auch etliche frembde vnbekante / allerleySalben / Gekreuter / Triackell / Rattenkraut / vndandere betrugliche wahren/ hin vnd wider den ar-men einfeltigen Vnderthanen mit geschmucktenvberredungen verkauffen/ dardurch dieselbige zumehrmalen in gefarliche leibs schwacheit fallen / auch zuzeiten da-mit vergeben werden / soll man dieselbige hinfur nit zulassen noch ge-statten/ vnd jmfall sie sich daruber eindringen wurden/ alßdan jrekremereien anzuhalten / vnnd ferner bescheidts vnd beuelchs vonvns zugewarten.Frembde onbekante Mussiggenger.Je Frembde vnd vnbekante Mussiggenger / sollenin der rechten strassen bleiben/ vnd ohne vorwissender Obrigkeit / nit anders geduldet vnd gelittenwerden / dan in Stetten/ Flecken oder ansehenlich-en Dörffern zu herbergen / vnd jren durchzug zu-nemen/ auch nit lenger dan ein nacht an einem ort zuverbleiben/ Estrügen sich dan redliche vrsachen von kranckheiten oder anders zudas sie nit vort kommen kondten / welches doch die wirde an einemjeden orth/ der Obrigkeit anzeigen sollen.Starke
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XIIII
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