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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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Paßport oder schein einichs Fursten sich zu samblen oder durch zuziehen vnderstunden/ nit geduldet oder auffenthalten/ Sonder waman sie betretten mag / angenommen / ernstich gefragt / vmb jremißhandlung gestrafft / vnd auff das wenigst jre haab vnd guth be-halten / vnd sie mit eiden vnd Burgschafften nach notturfft verbon-den werden.Knecht so ohne furwissen sich außwendig bestellenlassen / auch wie die Vnderthanen fur das versamblen /garden / durchziehen vnd beschwerung derKnecht zu schützen.S sollen auch vermög vnser vorigen außgangnenbeuelch / kein Knecht ohne vnser oder vnser Ambtleu-the furwissen vnd zulassen / sich in außwendige dien-sten begeben oder bestellen lassen / sonder so sie es darOuber thun wurden / vnser Fürstenthumben vnd Lan-den zu den ewigen tagen verbannen sein / vnd ire güter verwurckthaben / Derhalben auch vnsere Ambtleuthe vnd Beuelchaber miternstlichem fleiß auffsehens haben sollen / Vnd wo daruber einicheKnecht sich versamblen / auff der garden oder sonst durchziehen /oder die Vnderthanen vberfallen wurden / sollen vnsere Ambtleuth /Vögt vnd andere Vnderbeuelchaber vnsere Vnderthanen darfürschützen vnd verthedigen/ vnd deßfals vnsern Schützenmeistervnd Schutzen (wa die vorhanden) auch behulflich sein/ Imfall sieaber solches bei sich nit allein vermöchten / So soll ein Ambt oderLandtschafft dem andern mit dem glockenschlag zu hulff kommen /wehren vnd retten helffen.Nachdem auch etliche mutwillige Landzwinger vnd Strassen-schender vnder dem schein / das sie von iren angegebenen Kriegs-herrn bestelt/ vnd derselben Paßporten oder erlaubnußbrieff jrenfeianden abbruch zuthun / erlangt / sich in vnsern Fürstenthüm-ben vnd Landen nu ein zeit her heimblich versamblet/ ire anschle-ge in den Stetten / vnd sonst bei iren auffheltern gemacht / dieKauffleuthe / Handtierer vnd andere zu Wasser vnd Land verkund-schafft / verfolgt / gefangen vnd beraubt / auch die gefangene