bei nachtlicher weil vnd vnzeiten durch vnsere Lande vnd gebietgeführt/ etliche tag heimlich verhalten vnd rantzauniert haben/Als ist vnser ernste meinung/ das vnsere Beambten vnd Dieneredie jenige/ so solche thatliche feindtliche eingriff mit jrer bestellung.Paßporten oder erlaubnus brieffen zu entschuldigen vnderstehen /mit ernst vnd ohne alle saumbnuß nachtrachten/ vnd alle/ so sichsolcher versamblung / anschlege / verkundtschafftungen / auch ver-folgung / raubens / fangens / verfuerens vnd vermeinten ranzau-nens/ jn/ durch oder auß vnsern Landen/ Stetten vnd Dorfferngebrauchen / vnd obgemelter gestalt vnsere gemeine Strassen vndStröme entfreien / moglichs fleiß verfolgen / vnd dieselbige / vnan-gesehen wes standts oder wesens die sein/ wie ingleichem die jeni-ge / so jnen einichen rhat geben / hilff oder beistandt leisten / oder auchhausen / herbergen / auffhalten vnd vnderschleiffen / gefenglich ein-ziehen/ alles was sie haben (doch ausserhalb der whar vnd gueterwas deren bei jnen befunden/ so den beraubten zustendig/ dieselbi-ge auff beweißliche anzeig/ den beraubten wider zugeben) preißmachen / vns die gelegenheit vnuerzüglich verstendigen / vnd biß zuvnserm empfangenen beuelch woll verwaren lassen/ damit wir siezu irer verdienter straff stellen vnd bringen lassen mögen / Wie danauch/ da in solchem angriff oder verfolgen/ einiche vmbracht/ nie-mandt damit gefreuelt haben soll. Gleichfals sollen vnsern Ambt-leuthen / Beuelchabern vnd Botten auff jr erforderen vnd ansuch-en / auch jmfall der noth dem glockenschlag andere vnsere Vnder-thanen zu solcher einziehung / verfolgung vnd nachheil trwlich helff-en folgen / sich darin bei vermeidung vnser hoher vngnadt vnd straffnit widerwertig erzeigen / Zudem soll auff solchem fahll den gehor-samen vnd guthertzigen/ neben den beschedigten/ gegen die saumigevnd vngehorsame alles derwegen angewendten costen vnd scha-dens sich zuerholen / erlaubt / vnd vns darzu gebuerende straff vor-behalten sein.Dieweil auch von wegen der Hegkherbergen / so an den vnge-wonlichen Strassen vnd Walden/ Wie ingleichem in den Stet-ten/ vnd sonst auff dem ebenen flacken Landt vorhanden/ allerleyvnderschleiff vnd auffenthalt dieses schedlichen friedthessigen ge-sindts sich ereugt. So ist vnser ernster beuelch/ das vnsere Ambt-leuthe vnd Beuelchaber dieselbige in vnsern Embtern jres beuelchsjedes
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Policey Ordnung Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten und Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/ Cleue und Berg ...
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XI
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